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Interessentenklagen und ihre Vertraglichkeit mit den Systementscheidungen des deutschen Rechts (German, Paperback)
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Interessentenklagen und ihre Vertraglichkeit mit den Systementscheidungen des deutschen Rechts (German, Paperback)
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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Offentliches
Recht / VerwaltungsR, Note: 14 Punkte (gut),
Eberhard-Karls-Universitat Tubingen (Rechtswissenschaftliche
Fakultat), Veranstaltung: Seminar Rechtsfragen des
Verwaltungsprozessrechts," Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Die
Arbeit ist mit einem Drittel Korrekturrand versehen, Abstract: Was
sind Interessentenklagen? Schon das von einer Interessentenklage
angestrebte Ziel zu bestimmen, fallt nicht so leicht wie bei einer
Popularklage oder einer Verletztenklage. Nur um Rechtskontrolle des
Verwaltungshandelns kann es naturlich solange nicht gehen, als die
Klagelegitimation auf einer Beziehung des Klagers zum
Klagegegenstand beruht. Andererseits muss dieser negative Befund
auch fur den reinen Schutz subjektiver Rechte der
Gewaltunterworfenen gelten, weil uber die Beeintrachtigung dieser
Rechte hinaus jedes "Interesse" zur Klage berechtigt. Da diese
beiden Ziele schon von der Verletzten- und Popularklage bedient
werden, liegt der Schluss nahe, dass bei der Interessentenklage
beide Zielrichtungen kombiniert sind. Nun ist die Einfuhrung einer
Interessentenklage im deutschen Recht eines der am heftigsten
umstrittenen Themen im Bereich des Verwaltungsprozessrechts. Dieser
Streit ist kein junger. Er erfreut sich schon seit Jahrzehnten
einer regen Auseinendersetzung. Dies mag vor allem daran liegen,
dass es hier nicht einfach um die Einfuhrung einer weiteren
Klageart in das nationale Recht geht. Zundstoff bietet vor allem
die Tatsache, dass hier auch und besonders die Systementscheidung
des Verwaltungsprozessrechts fur den Schutz subjektiv-offentlicher
Rechte als gewichtiges Argument gegen eine weite Einfuhrung der
Interessentenklage dient. Demgegenuber dient die Interessentenklage
nicht zu geringem Teil, ja fast hauptsachlich, der Kontrolle der
objektiven Rechtmassigkeit des Verwaltungshandelns. Es geht hier
also vor allem um den Widerstreit zweier unterschiedlicher
Rechtsschutzsysteme. Die Beleuchtung des K
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