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Inhalt, Umfang und Darstellungsweise dieses Buches sind durch den Zusammen hang bestimmt, in dem es erscheint. Die Enzyklopadie ist in ersteJ: Linie fiir Studierende gedacht. Dem mit dem Stoff Vertrauten mochte sie einen Gesamt iiberblick ermoglichen. Der Nichtfachmann hat vielleicht Gelegenheit zum Ein dringen in einen neuen Stoff. Berlin-Schone berg, Dr. Hans Muthesius. den 1. Januar 1928. Inhaltsverzeichnis. Erstes Kapitel. Einleitung. 1. Grundlegungen ........... . 1 2. Gewinnung des Begriffs .I 'ursorgerecht 5 I. Definition . . . . . . . 5 II. Abgrenzungen . . . . . . . . . . . . 10 III. Einordnung . . . . . . . . . . . . . 11 3. gewinnung des Systems ....... . 13 4. Uberblick uber die Entstehung des geltenden Fursorgerechts 14 I. RFV .. 14 II. RJWG. 17 III. Anhang . . . . . . . . 18 Zweites Kapitel. Die rursorgerechtlichen Trager und Organe. I. Fiirsorgepflicht. 5. Die zwei Arten Fursorgeverbande 19 A. Die Landesffusorgeverbande . . . . 19 B. pie Bezirksffusorgeverbitnde . . . . 20 C. Ubertragung auf andere Trager. . . 21 D. Die einschrankenden Bestimmungen . . . . . .. . .. 21 I. Korperschaften des offentlichen Rechts S. 21. - II. Verhaltnis von Bezirks-und Landesffusorgeverbitnden S. 22. - III. Die Leistungsfahigkeit S. 22. E. Die Benennung der Verbande. . . . . .. . . 23 6. Uberblick uber die Aufgaben. Die Organe . . . . . . . . . . . . . 24 . . A. Die reichsffusorgerechtlichen Aufgaben. . . . . . . . . . . . . . . . 24 . . . B. Die landesffusorgerechtlichen Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . 25 . . . I. Grundsatzliches S.25. - II. Uberblick S.25. - III. Weitere Aufgaben S. 26. C. Verteilung auf Bezirks- und Landesffusorgeverbitnde . . . . . . . . . 26 I. Grundsatzliche Klarung S. 26. - II. Tatsachliche Entwicklung S. 27. D. Die Erfullung. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 . . I. Die finanzrechtlichen Vorschriiten ............... 28 II. Die organisationsrechtlichen Vorschriften. . . . . . . . . . . . . 28 1. Bildung der Organe S. 28. - 2. Heranziehung der Gemeinden S. 30."
I. Grundlegung. Die Wohlfahrtspflege auf Grund der Fursorgepflichtverordnung und der Reichsgrundsatze umfasst die Massnahmen der Hilfe fur diejenigen Hilfsbedurftigen, die durch gesetzliche Vorschriften der Fursorge der deutschen Fursorgeverbande anvertraut sind. Es handelt sich also nicht um alle Massnahmen der deutschen Wohlfahrtspflege uberhaupt, sondern nur um die von den Fur sorgeverbanden ausgeubte Fursorge gegenuber denjenigen Grup pen der Bevolkerung, die kraft Gesetzes dieser Fursorge uber wiesen sind. Das muss von vornherein klargestellt werden, weil "Wohlfahrtspflege" ein Wort ist, uber dessen Inhalt und Bedeu tung Streit herrscht. Wohlfahrtspflege ist die Pflege der Wohlfahrt, wenn man den Begriff "Wohlfahrtspflege" sprachlich betrachtet. Aber weder "Wohlfahrt" noch "Pflege" sind eindeutige Begriffe. "Wohlfahrt" ist ein verhaltnismassig junges Wort der deut sehen Sprache und bezeichnet das Gedeihen des Einzelnen oder einer Gesamtheit von Menschen in korperlicher, geistiger und sitt licher Beziehung, Gedeihen sowohl als Individuum wie als Glied der Gemeinschaft. "Pflege" ist ein Wort, das zum altesten Sprach gut der deutschen Sprache gehort, es bezeichnet das Betreuen, sorgsam Behandeln, Schutzangedeihenlassen, das Sichhinneigen zu fremdem Gedeihen. Auch als Ausdruck der Rechtssprache, d. h. der Gesetzgebung, ist "Wohlfahrtspflege" kein feststehender Begriff. Die alte Reichs verfassung vom 16. April 1871 beginnt mit dem Vorspruch, dass der Konig von Preussen fur den Norddeutschen Bund und die ubrigen Fursten "einen ewigen Bund zum Schutze des Bundes gebietes und des innerhalb desselben gultigen Rechts sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes" schliessen."
Seit dem 1. Januar 1925 besitzt das Deutsche Reich zum ersten mal seit seinem Bestehen ein einheitliches Reichsfursorgerecht. Der vorliegende Versuch einer ubersichtlichen Darstellung dieses Reichsfursorgerechts fur die an der Durchfuhrung dieses Rechts beteiligten Beamten und Angestellten der sozialen Amter und Stellen ist gleichzeitig auch gedacht als ein Lehr-, Lern- und Lesebuch fur die Schuler und Schulerinnen der Wohlfahrtsschulen, die mit den Grundzugen des Fursorgerechts wahrend ihrer Be rufsausbildung sich vertraut machen mussen. Die Wirkungsmoglichkeiten der neuen Gesetzgebung hangen wesentlich da von ab, dass die mit der unmittelbaren Ausfuhrung betrauten Personen, namentlich auch die in der sogenannten Aussenfursorge tatigen Krafte, mit den Grundzugen und Grund tendenzen des neuen Rechts vertraut sind. In diesem Sinne will die Schrift an der Aufgabe, die dem neuen Fursorgerecht gestellt ist, mitarbeiten. Berlin-Schoneberg, den 30. April 1925. Dr. Hans Muthesius. Inhaltsverzeichnis. Seite A. Einleitung I. Was ist Wohlfahrtspflege. . . . . . . . . 1 H. Ruckblick auf die Entwicklung seit 1914 . . 5 III. Kurze ubersicht uber das neue Fursorgerecht 16 B. Die Leistungen der Fursorge (das materielle Fursorgerecht nach den Reichsgrundsatzen) 1. Ziele und Aufgaben der Fursorge .. 19 H. Voraussetzungen der Fursorge . . . 25 1. Die Hilfsbedurftigkeit ..... 25 2. ubernahme von Verpflichtungen . 30 3. Der Antrag des Fursorgesuchenden 31 HI. Art der Fursorge . . . . . . . . 32 1. Offene oder geschlossene Pflege 32 2. Geld- und Sachleistungen . . 35 3. Personliche Hilfe .... . 37 IV. Mass der Fursorge ..... . 37 1. Ziel und Mass im allgemeinen 37 2. Unterscheidungen im Mass 38 3. Mass der Krankenhilfe . . . 41 V. Zusammenfassung ..... ."
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