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Mit der Enquete iiber die Versorgung psychisch Kranker in der Bundesrepublik (1975) wurde eine weitgehende Reform der Psych iatrie eingeleitet. Darin wurde ein besonderes Gewicht auf die ambulante und teilstationare Behandlung gelegt. Andererseits kann auch in einem solchen System umfassender psychiatrischer Versorgung auf die geschlossene Unterbringung psychisch Kranker nicht ausnahmslos verzichtet werden. Wann aber ist eine Zwangs unterbringung, anders ausgedriickt: wann ist der Entzug der per sonlichen Freiheit unvermeidbar und unter welchen Voraussetzun gen ist er gerechtfertigt? Von Kritikem der gegenwartigen Situation wurde darauf hingewie sen, daB viele Probleme und Schwierigkeiten in der Versorgung psychisch Kranker nicht in der Psychiatrie selbst begriindet sind, sich vielmehr aus gesetzlichen Regelungen ergeben, die die Kran kenhauseinweisung psychisch Kranker gegen ihren Willen betref fen und damit ihre RechtssteHung beriihren. Die Erfahrung, daB durch offentliche Gewalt Menschen ohne Ein schaltung eines mit rechtsfOrmlichen Garantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahrens ihrer Freiheit beraubt werden konnten, trug wesentlich dazu bei, bereits im Grundgesetz der Bundesrepu blik Deutschland, nicht nur im Grundrechtekatalog, das Grund recht auf Freiheit zu verankem, sondem dariiber hinaus eine Vor schrift aufzunehmen, durch die das MindestmaB der verfahrens maBigen Garantien festgelegt wurde. Diese Bestimmungen iiber die Mindestanforderung an das gerichtliche Priifungsverfahren blieben bis heute nicht unumstritten. Ihre Ausfiihrung wurde in Landergesetzen unterschiedlich gere gelt. Der Entzug der personlichen Freiheit ist danach zulassig zum Schutze der Offentlichen Sicherheit und Ordnung vor den von einem psychisch Kranken ausgehenden Gefahren, andererseits aus Griinden der Fiirsorge, d. h."
Die 1974 in der Tragerschaft des Landschaftsverban- des Rheinland eroffnete Rheinische Landesldinik Koln ist mehr als ein Krankenhaus: in ihr wurde die Einheit medizinischer, psychotherapeutischer und so- zialer Hilfestellungen fUr psychisch Kranke verwirk- licht. Als psychiatrisches Behandlungszentrum zu- standig fUr die umfassende psychiatrische Versorgung der Stadt Koln (mit Ausnahme eines Siidstadt- und eines weiteren N ordstadtbezirks) entspricht ihre Auf- gabenstruktur den Leitlinien der Enquete zur Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik. Neben einer Gleichstellung der psychisch Kranken mit den kor- perlich Kranken wurde darin ein regional geglieder- tes, abgestuftes System leistungsfahiger, einander er- ganzender und leicht erreichbarer psychiatrischer und sozialer Einrichtungen vorgegeben, das psychisch Kranken nach Art und Grad ihrer Beeintrachtigung jeweils die bestmogliche Hilfe zuteil werden laBt. Der Institutsambulanz - in Koln erstmals in der Bundes- republik verwirldicht - wurde in diesem neuartigen System umfassender Versorgung eine integrale Funk- tion zugewiesen. Ohne den Anspruch umfassender psychiatrischer Versorgung zu relativieren, sollte zu- gleich der Anteil zwangsweiser Unterbringungen psy- chisch Kranker moglichst niedrig gehalten werden. Angeregt durch die KIinik wurde bereits Anfang 1975 eine Arbeitsgruppe mit Richtern des Landgerichts VI Vorwort Koln, der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Koln sowie Mitarbeitern des Gesundheitsamtes und der Ordnungsbehorden ins Leben gerufen. Diese hat seit- dem 2mal jahrlich Konferenzen abgehalten, die den jeweils aktuellen Problemen der Grenzbereiche zwi- schen Psychiatrie und Recht gewidmet waren. Als er- stes Ergebnis dieser gemeinsamen Arbeit ist der nach- folgende Beitrag entstanden.
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