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Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass des 54a KWG das Ziel verfolgt, eine zweite Finanzmarktkrise nach dem Muster der Jahre 2007/2008 auch mit den robusten Mitteln des Strafrechts zu verhindern. Der Autor geht im Rahmen der Analyse des 54a KWG auf die Frage ein, ob diese Norm im Speziellen als auch das Strafrecht im Allgemeinen geeignet ist, eine solche Krise zukunftig zu verhindern. Die Norm wird in diesem Zusammenhang an den strengen Massstaben des Bundesverfassungsgerichts zum Bestimmtheitsgebots gemessen. Neben weiteren strafrechtlichen Alternativen wird auch auf eine Loesung ausserhalb des Strafrechts - dem Bankaufsichtsrechts als "lex specialis" - eingegangen.
Die Entwicklungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass sich der Bereich der Strafverfolgung einer stetig voranschreitenden Privatisierung ausgesetzt sieht. Die Autorin greift dieses Thema auf und analysiert in diesem Zusammenhang verschiedene Formen selbstregulatorischer Systeme sowie praktische Anwendungsbeispiele. Aufbauend auf dieser Diskussion untersucht sie, ob das Sanktionssystem der Weltbank ein gelungenes Beispiel fur ein international operierendes selbstregulatorisches System ist. Dabei beleuchtet die Autorin das dem Sanktionssystem der Weltbank zugrundeliegende materielle und prozessuale Regelwerk und bietet viele praktische Hinweise zum Verfahren. Als Ergebnis ihrer Analyse prasentiert sie wertvolle Denkanstoesse zum Sanktionssystem als Vorbild fur kunftige selbstregulatorische Bestrebungen.
Eine weite Einschrankung erfahrt unternehmerisches Handeln durch die Anwendung des Straftatbestandes des 266a Abs. 1 StGB, der das Vorenthalten der Arbeitnehmerbeitrage zur Sozialversicherung sanktioniert. Denn nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeitrage vorrangig vor allen anderen Verbindlichkeiten abfuhren. Dazu soll ein Unternehmer vor Falligkeit der Beitrage zur Sozialversicherung eine Reihe von Massnahmen ergreifen bzw. unterlassen. Missachtet ein Unternehmer diese Obliegenheiten, macht er sich nach der sog. Vorrangrechtsprechung dennoch strafbar. Der BGH begrundet die extensive Auslegung des 266a Abs. 1 StGB unter Anwendung der Rechtsfigur der omissio libera in causa. Verfassungsrechtliche Grenzen werden kritisch beleuchtet und akzentuiert.
Die stetige Hochrustung des Strafrechts, der Ruckbau prozessualer Schutzmechanismen, die Etablierung von Ausnahmezustanden zur Bekampfung von "Staatsfeinden" Phanomene, die seit Jahren konstatiert werden und sich unter dem Schlagwort "Feindstrafrecht" zusammenfassen lassen - eine kontroverse Theorie, die diese Entwicklung prazise beschreibt, sie aber auch legitimiert. Der Autor untersucht, inwieweit sich diese Theorie auf Positionen von Carl Schmitt, dem "Kronjuristen des Dritten Reiches", zuruckfuhren lasst. Er entwickelt daran eine Kritik, die auf den Arbeiten Hans Kelsens fusst, einem erbitterten Gegner Schmitts im Streit der Weimarer Staatsrechtslehre. Dabei gerat das Bundesverfassungsgericht als Institution, die Minderheiten schutzen soll, immer wieder in den Fokus.
Das Gewissen befindet sich aufgrund der Tatsache, dass es feststehende allgemeingultige Massstabe des Guten in einer pluralistischen und sakularisierten Welt nicht mehr gibt, in einer Krise, welche nach Hannah Arendt im Nationalsozialismus kulminerte. Auf der anderen Seite hat jedoch die in Art. 4 GG garantierte Gewissensfreiheit nur dann eine Berechtigung, wenn der Staat nicht von einer absoluten Wahrheit und Gerechtigkeit ausgeht, da ansonsten nicht einzusehen ware, warum das Gewissen diese unterschiedlich reflektieren durfen sollte. Hier zeigt sich ein scheinbar nicht aufzuloesendes Spannungsverhaltnis, wird das Gewissen doch in vielen Situationen des Alltags virulent. Das Buch soll einen neuen Umgang mit dem Gewissen und seiner Bedeutung fur das Recht aufzeigen.
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