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Die Entscheidung von Studenten, ob sie an den Lehrveranstaltungen teilnehmen oder davon absehen, ist von der Lern- und Studierfreiheit geschutzt. Die Verpflichtung zur Anwesenheit stellt einen rechtfertigungsbedurftigen, aber auch rechtfertigungsfahigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Hochschulen regeln die Anwesenheitspflichten in den Prufungs- und Studienordnungen. Anwesenheitspflichten sind nahezu immer verhaltnismassig. Ein gesetzliches Verbot von Anwesenheitspflichten greift in nicht gerechtfertigter Weise in das Selbstverwaltungsrecht von Universitat, Fakultaten und die Lehrfreiheit der Hochschullehrer ein. Im Innenverhaltnis der Universitaten fuhrt das Verbot von Anwesenheitspflichten zu Grundrechtseingriffen, denn die Wahrnehmung der akademischen Aufgabe muss den Fakultaten und Hochschullehrern uberlassen bleiben.
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