Der Investor, der im Rahmen einer Kapitalerhoehung Aktien zeichnet,
wird - wie bei Unternehmenskaufen ublich - ein Interesse daran
haben, dass die AG die Gewahrleistungen hierfur ubernimmt. Der
Grundsatz der Vermoegensbindung bei der AG untersagt jedoch
Leistungen an Aktionare, soweit es sich nicht um
Gewinnausschuttungen handelt. Der Autor befasst sich unter
Aufarbeitung vorhandener Rechtsprechung und Literatur damit, ob die
AG nach geltendem Recht gegenuber dem Investor Gewahrleistungen
ubernehmen kann. Er kommt zu dem Ergebnis, dass dies nicht moeglich
ist. Im Folgenden werden Alternativgestaltungen analysiert. Die
Ausarbeitung endet mit einer Betrachtung de lege ferenda, inwieweit
der AG die Moeglichkeit eingeraumt werden sollte, eine
Gewahrleistungshaftung zu ubernehmen. Der Autor spricht sich dafur
aus, eine solche in Anlehnung an die Grundsatze der
Boersenprospekthaftung zuzulassen.
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