Die erbrechtliche Ausgleichung bezweckt die Gleichbehandlung von
Abkoemmlingen hinsichtlich der Beteiligung am elterlichen
Vermoegen. Die Auseinandersetzung des elterlichen Nachlasses
erfolgt daher unter Berucksichtigung lebzeitiger Zuwendungen. Fur
Kindesunterhaltsleistungen als obligatorische Leistungen kann die
Ausgleichung grundsatzlich nicht angeordnet werden. Die Autorin
zeigt, dass beim behinderungsbedingten Mehrbedarf eine Ausnahme zu
machen ist. Dessen Ausgleichung kann genutzt werden, um den
Pflichtteil des behinderten Abkoemmlings zu reduzieren und dadurch
die Zugriffsmasse des Sozialleistungstragers zu verringern. Das
Gestaltungsziel ist dabei dasselbe wie beim Behindertentestament.
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