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Rechtsgrundlage des Auslandseinsatzes der Bundeswehr nach deutschem Recht (German, Paperback)
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Rechtsgrundlage des Auslandseinsatzes der Bundeswehr nach deutschem Recht (German, Paperback)
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Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Europarecht,
Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 14 Punkte,
Albert-Ludwigs-Universitat Freiburg (Institut fur
Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Volkerrechtliches Seminar:
Der Kosovo-Einsatz und das Volkerrecht, 44 Quellen im
Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bundeswehr
ist fast schon seit sie besteht auch im Ausland (d.h. ausserhalb
des Territoriums der BRD und auch des Bundnisgebiets der NATO)
tatig. So hat sie seit 1960 weit uber 120 humanitare Hilfsaktionen
in mehr als 50 Landern durchgefuhrt. Eine substantielle Diskussion
der verfassungsrechtlichen Fragen eines Auslandseinsatzes
entzundete sich jedoch erst im Gefolge der weltpolitischen Umbruche
1989/90 als - insbesondere durch den Wegfall der
Ost-West-Konfrontation und den Golfkrieg - deutlich wurde, dass
sich politische und verfassungsrechtliche Vorgaben nicht mehr
zwangslaufig deckten. Auch drangte die internationale
Staatengemeinschaft Deutschland zunehmend, seiner wiedergewonnenen
vollstandigen Souveranitat zu entsprechen und internationale
Friedensmissionen auch militarisch aktiv zu unterstutzen. Die hier
zu behandelnden Einsatze sind solche, die im Ausland und nicht zur
Landesverteidigung erfolgen. Denkbar waren militarische
Auslandseinsatze im Rahmen der Vereinten Nationen, der NATO und
WEU, der OSZE, in alleiniger Verantwortung der Bundesrepublik sowie
nichtmilitarische Einsatze wie z.B. humanitare und technische
Hilfeleistung, Katastrophenhilfe Spendenfluge etc. Durch das
Somalia-Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurden 1994 einige
verfassungsrechtliche Streitpunkte entschieden. Auf die
Argumentation des Gerichts wird im folgenden noch eingegangen. Der
Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulassigkeit dieser Einsatze
soll hier streng rechtsdogmatisch anhand des Grundgesetzes, d.h.
ohne Berucksichtigung der aktuellen politischen Praxis nachgegangen
werden. Hierzu ist zunachst festzustellen, welche Normen des G
General
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