Die Vorschrift des 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wonach die Verjahrung
eines Anspruchs mittels Guteantrag unkompliziert und risikolos
gehemmt werden kann, war in jungster Zeit Gegenstand etlicher
Kontroversen in Literatur und Rechtsprechung. Im Mittelpunkt der
Diskussion stand dabei die Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen
ein Guteantrag erfullen muss, damit diesem verjahrungshemmende
Wirkung zukommen kann. Ebenso umstritten ist die Frage, unter
welchen Umstanden ein Guteantrag wegen Rechtsmissbrauchs nicht
verjahrungshemmend wirken soll. Diesen Rechtsfragen an der
Schnittstelle zwischen materiellem Recht und Prozessrecht widmet
sich der Autor unter besonderer Berucksichtigung der EU-Richtlinie
2013/11/EU uber alternative Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie).
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