Das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 regelte das
Beschwerdeverfahren neu und fuhrte hierbei eine generelle
Befristung des Rechtsbehelfs der Beschwerde ein. Dies hat
unmittelbare Auswirkung auf Innenbindung und Rechtskraft
zivilprozessualer Beschlusse, galt bislang doch der Richtsatz: Die
der einfachen Beschwerde unterliegenden Beschlusse sind abanderbar,
die mittels der sofortigen Beschwerde anzufechtenden Entscheidungen
sind bindend. Die Neuordnung des Beschwerderechts macht damit eine
Neubetrachtung der Bindungswirkung von Beschlussen notwendig, gibt
aber daruberhinaus auch Anlass, sich der gesetzlichen
Rechtsschutzmoeglichkeiten zu besinnen respektive den Wildwuchs
ausserordentlicher Rechtsbehelfe gegen zivilprozessuale Beschlusse
zu beschneiden.
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