Die Errichtung einer rechtsfahigen Stiftung bedeutet die Geburt
einer neuen, vom Stifter in jeder Hinsicht unabhangigen
Rechtsperson. Fur die Dauerhaftigkeit und Stabilitat dieser
Rechtsperson sorgt das Lebensgesetz der Stiftung, namlich ihre
Verfassung. Insbesondere die Binnenverfassung formt das Grundgerust
der Stiftung, die mit einer dauerhaften Lebenstuchtigkeit
ausgestattet sein muss. Die Gewahrleistung dieser Lebenstuchtigkeit
der Stiftung wird durch die Moeglichkeit der Binnenhaftung
vervollstandigt. Der Autor zeigt die wesentlichen auf dem Gebiet
des Stiftungsrechts gefuhrten Diskussionen uber die Probleme
hinsichtlich der Verfassung und der Binnenhaftung auf und
entwickelt praxisgerechte Loesungsmoeglichkeiten.
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