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Staatliche Beihilfen und ihre Kontrolle, Art. 87 ff. EGV (German, Paperback)
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Staatliche Beihilfen und ihre Kontrolle, Art. 87 ff. EGV (German, Paperback)
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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Europarecht,
Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule
fur Oekonomie & Management gemeinnutzige GmbH, Stuttgart,
Sprache: Deutsch, Abstract: Die Praambel zum EG-Vertrag (EGV)
enthalt u. a. die Verpflichtung einen redlichen Wettbewerb zu
gewahrleisten und kennzeichnet damit eine grundlegende
Voraussetzung zur Errichtung und Durchsetzung des gemeinsamen
Binnenmarkts. Die Errichtung des gemeinsamen Marktes wird mit Art.
2 EGV als eine der Hauptaufgaben charakterisiert und beruht auf
einer immer engeren Verflechtung sowie Liberalisierung der Markte.
Das Ziel besteht darin, mithilfe gemeinschaftlicher Handelspolitik
bestehende Hindernisse und Beschrankungen im zwischenstaatlichen
Wirtschaftsverkehr zu beseitigen. So soll sich die Standortwahl fur
Unternehmen und wirtschaftlich tatige Personen sowie die Ausubung
ihrer Wirtschaftstatigkeit nach freien Marktbedingungen richten
konnen. Dabei sind Storungen durch die Mitgliedsstaaten ebenso wie
Storungen durch die Unternehmen selbst zu verhindern .
Wettbewerbsverzerrungen konnen durch unternehmerisches Handeln,
beispielsweise mit marktwidrigen Preisabsprachen, den Missbrauch
einer marktbeherrschenden Stellung oder durch unlauteren Wettbewerb
hervorgerufen werden. Desgleichen konnen die Mitgliedsstaaten durch
die Gewahrung von Subventionen und Vergunstigungen (Beihilfen) den
Wettbewerb beeintrachtigen. Die Art. 81-89 EGV enthalten das
Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft. Sie sind damit Instrument des
von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EGV geforderten Aufbaus eines Systems,
welches den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor
Verfalschungen schutzt . Die Wettbewerbsregeln der Art. 81-86 EGV
beinhalten die Vorschriften fur Unternehmen. Gegenstand der
folgenden Betrachtungen werden die staatlichen Beihilfen und ihre
Kontrolle sein, welche mit den Art. 87-89 EGV geregelt sind.
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