|
Showing 1 - 2 of
2 matches in All Departments
Die Rettungsdienstgesetze der Lander haben die Einrichtung und
Neuorganisation einer Vielzahl von Rettungs- und Notarztdiensten
eingeleitet, so dass heute in der Bundesrepublik von einem
annahernd flachendeckenden, technisch und einsatz- taktisch
hervorragend ausgestatteten Rettungswesen gesprochen werden kann.
Allen Vereinheitlichungstend.enzen zum Trotz haben sich fur den
Rettungs- und Notarztdienst von Bundesland zu Bundesland, aber
selbst innerhalb einzelner Bun- deslander, unterschiedliche
Strukturen herausgebildet. Das vorliegende Werk versucht eine
systematische Bestandsaufnahme des Entstan- denen, mit dem Ziel,
die den Diensten gemeinsamen Strukturen herauszuarbei- ten. Den in
den Diensten Tatigen soll es in Zweifelsfragen Ratgeber sein. Den
am Ret- tungs- und Notarztdienst beteiligten Organisationen will es
Grundlagen und Anre- gungen zur weiteren Ausgestaltung der Dienste
geben. Ein derartiges Werk kann nicht vollstandig sein. Anregungen
und Verbesserungsvorschlage werden daher gerne entgegengenom- men.
Allen, die am Zustandekommen dieses Buches, vor allem an der
Fertigung des Manuskriptes beteiligt waren, sagen wir Dank.
Besonderen Dank schulden wir Herrn Dr. G. Hirsch fur eine kritische
Durchsicht des Manuskripts und seine wert- vollen Anregungen.
Schrifttum und Rechtsprechung sind bis Oktober 1983 berucksichtigt.
Olm/Munchen im Oktober 1983 Hans-Dieter Lippert Walther Weissauer
Inhaltsverzeichnis Teil 1 Die Grundlagen des Rettungswesens . . 1 1
Entstehung des Rettungswesens . . . 3 2 Rechtliche Grundlagen des
organisierten Rettungswesens .
Die bisher vertretenen Standpunkte Fur die arztliche
Aufklarungspflicht "besteht ein ausschlieBlicher Zustandig-
keitsbereich des Arztes"s. "N ach ganz einhelliger Auffassung ist
namlich die Aufklarung vor der Behandlung die klassische und
geradezu typische Aufgabe des behandelnden Arztes bzw. des
Operateurs, 6. "Die Aufklarungspflicht obliegt demnach als
arztliche Aufgabe ausschlieBlich dem Arzt, 7. So lauten die
Stellungnahmen dreier Juristen auf die Frage der Redaktion der
Deutschen Krankenpflegezeitschrift: "Wer darf Informationen an den
Patienten weiterge- ben und welche?"g Diese Auskunfte entsprechen
weithin den Vorgaben von Gesetzgebung, 9 Rechtsprechung und
Literatur, soweit sie sich des Themas uberhaupt angenom- men haben.
Das Arzneimittelgesetz verlangt als Wirksamkeitsvoraussetzung der
Einwilli- gung des Patienten oder Probanden die Aufklarung "durch
einen Arzt" ( 40 I Nr. 2; 41 Nr. 5 AMG). Die
Strahlenschutzverordnung legt dieses Erfordernis noch genauer fest:
"Vor der Einwilligung ist der Proband durch den das For-
schungsvorhaben leitenden Arzt oder einen von diesem beauftragten
Arzt ... aufzuklaren" ( 41 I Nr. 8 StrSchVO). Die Deklaration von
Helsinki verlangt erheblich weniger weitgehend, daB "jede
Versuchsperson ausreichend, .. unter- richtet werden" muB (1
Allgemeine Grundsatze, 1.9).
|
You may like...
Not available
|