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1. Begriff des Schuldverhaltnisses. 1. Nach der Legaldefinition des
241 Satz 1 ist das Schuldverhaltnis eine recht liche Beziehung
zwischen zwei Personen, derzufolge der eine Teil, der Glaubiger,
befugt ist, vom andern Teile, dem Schuldner, eine Leistung zu
verlangen. Die dem Glaubiger hierdurch eingeraumte Rechtsstellung
wird als Forderungsrecht, die dem Schuldner auferlegte
Leistungspflicht als Schuld bezeichnet. Der gemein rechtliche
Ausdruck fur Schuldverhaltnis war Obligation. a) Die schuldnerische
Leistung, auf die das Forderungsrecht des Glaubigers ge richtet
ist, kann nach 241 Satz 2 sowohl in einem Tun wie in einem
Unterlassen bestehen. Das Recht, von einem anderen ein Tun oder
Unterlassen zu verlangen, unter den vom Gesetzbuch in 194 Abs. 1
gepragten Begriff des An fallt aber spruchs. Der Leistungsanspruch,
den der Glaubiger hiernach durch das Schuld verhaltnis erlangt, ist
dessen vornehmster und begriffsnotwendiger Inhalt. Zwar konnen auch
andere, als obligationsrechtliche Beziehungen, wie z. B.
Sachenrechte. Familienrechte, Erbrechte Leistungsanspruche
erzeugen. Aber sie brauchen es nicht in jedem einzelnen Falle zu
tun, wahrend das Schuldverhaltnis ohne Leistungs anspruch nicht
entstehen kann. Auf der anderen Seite erschopft sich der Inhalt des
Schuldverhaltnisses keineswegs immer im Leistungsanspruch. Um die
Leistungspflicht des Schuldners konnen sich Nebenrechte des
Glaubigers und Nebenpflichten des Schuldners gruppieren, die mit
ihr im engen Zusammenhang stehen, wie etwa Anzeige- und
Auskunftspflichten, Rucktrittsrechte, Minderungs rechte, Wahlrechte
und ahnliche auf Bestand oder Umfang des Leistungsanspruches
einwirkende Befugnisse."
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer
Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags
von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv
Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche
Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext
betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Die N achkriegsverhaltnisse haben zu einer starken Belebung gerade
des internationalen Handels gefUhrt; von den Grunden, die diese Ent
wicklung begunstigen, sei hier nur erwahnt, daB eine Reihe von
Staaten neu entstanden sind und daB andre Volker wegen Verlustes
ihrer Roh stoffquellen die Produkte, die sie fruher im Inland
besaBen, jetzt vom Ausland beziehen mussen. Gerade die Fragen, die
sich aus dem inter nationalen Guteraustausch ergeben, sind daher in
unseren Tagen von besonderer Bedeutung. Ein- und Ausfuhr erfolgen,
juristisch betrachtet, zur AusfUhrung von Kaufvertragen, mag es
sich dabei urn den einfachen Kauf einer genau bezeichneten
Einzelsache oder urn langjahrige Lieferungsvertrage uber gewaltige
Mengen von nur der Gattung nach bestimmten Waren handeln. Fur die
Wirtschaft ist es nun von besonderem Interesse, zu wissen, von
welchem Zeitpunkt an der Kaufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen
muB ohne Rucksicht darauf, ob er die Ware erhalt oder nicht; will
der Jurist dieses Problem bezeichnen, so spricht er von dem
Dbergang der Gefahr auf den Kaufer. Der wirtschaftlich Machtige
wird eine ihm moglichst gunstige Regelung der Gefahrtragung
erstreben, indem er vertragliche Vereinbarungen durchzusetzen
sucht, nach denen die Ware auf Gefahr seines Kontrahenten reist;
ist er Verkaufer, so be stimmen seine ein fUr allemal ausgebildeten
Lieferungsbedingungen, denen sich der Kaufer namentlich bei
monopolartiger Stellung des Ver kaufers regelmaBig fUgen muB,
beispielsweise, daB die Ware bereits vom Verlassen der Fabrik an
auf Gefahr des Kaufers transportiert wird."
Der Krieg stellt das Staatsangehorigkeitsrecht in ein helles Licht.
Je mehr nach innen das Staatsangehorigkeitsverhaltnis belastet und
angespannt wird, indem der Staat Herzen, Blut und Gut seiner Unter
tanen fordert, je mehr auf der anderen Seite nach aussen der
Unterschied von Staatsburger und Fremdem in jedem kriegfuhrenden
Land her vortritt, desto bedeutsamer wird fur Staat und Angehorige
die Frage der Staatszugehorigkeit. Fur den Staat erfahrt sein die
Zugehorig keit regelndes Gesetz durch den Krieg gleichsam eine
Mobilma chung. Es muss sich zeigen, ob sich im Frieden gegebene
Satze den besonderen Bedurfnissen des Kriegs anpassen. Der Staat
sieht seine Bewohner plotzlich mit anderen Augen an, und sie
erscheinen ihm in verschiedenem Lichte, wenn er sie mit dem
Spaherblick des Kriegsmini sters oder durch die Brille des
Prafekten auf ihre Tauglichkeit betrachtet. Beider Anspruche
wachsen, und getrieben teils von ihrer eigenen, teils von der
offentlichen Meinung setzen sich ihre Forderungen in Gesetze um.
Diese Tatigkeit beschrankt sich nicht auf die Bedurfnisse der Krieg
fuhrung. Die Anregung wirkt fort, und in dem Masse, in dem der Welt
krieg vom Gedanken des Nationalstaats gespeist wird, erscheint die
Uberprufung des derzeitigen und kunftigen Volksbestands auf seine
nationale Eignung geboten. Diese Erkenntnis ergreift auch die neu
tralen Staaten, soweit sie einer Bevolkerungsbewegung uber ihre
Grenzen ausgesetzt sind. Und durch das Kriegsende wird die
Entwicklung nicht nur nicht aufgehalten, sondern gerade
freigegeben."
This is a reproduction of a book published before 1923. This book
may have occasional imperfections such as missing or blurred pages,
poor pictures, errant marks, etc. that were either part of the
original artifact, or were introduced by the scanning process. We
believe this work is culturally important, and despite the
imperfections, have elected to bring it back into print as part of
our continuing commitment to the preservation of printed works
worldwide. We appreciate your understanding of the imperfections in
the preservation process, and hope you enjoy this valuable book.
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++++ The below data was compiled from various identification fields
in the bibliographic record of this title. This data is provided as
an additional tool in helping to ensure edition identification:
++++ Recht Des Burgerlichen Gesetzbuches: Buch. Familienrech;
Volume 305; Volumes 323-324; Volumes 447-448; Volumes 480-481;
Volumes 659-660 Of Sammlung Goschen; Volume 4 Of Recht Des
Burgerlichen Gesetzbuches; Heinrich Titze Paul Oertmann, F.
Kretschmar, Heinrich Titze, Wilhelm von Blume de Grunter, 1906 Law;
General; Law; Law / General
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