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Eine weite Einschrankung erfahrt unternehmerisches Handeln durch
die Anwendung des Straftatbestandes des 266a Abs. 1 StGB, der das
Vorenthalten der Arbeitnehmerbeitrage zur Sozialversicherung
sanktioniert. Denn nach der Rechtsprechung des BGH muss ein
Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeitrage vorrangig vor allen
anderen Verbindlichkeiten abfuhren. Dazu soll ein Unternehmer vor
Falligkeit der Beitrage zur Sozialversicherung eine Reihe von
Massnahmen ergreifen bzw. unterlassen. Missachtet ein Unternehmer
diese Obliegenheiten, macht er sich nach der sog.
Vorrangrechtsprechung dennoch strafbar. Der BGH begrundet die
extensive Auslegung des 266a Abs. 1 StGB unter Anwendung der
Rechtsfigur der omissio libera in causa. Verfassungsrechtliche
Grenzen werden kritisch beleuchtet und akzentuiert.
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