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Eine weite Einschrankung erfahrt unternehmerisches Handeln durch die Anwendung des Straftatbestandes des 266a Abs. 1 StGB, der das Vorenthalten der Arbeitnehmerbeitrage zur Sozialversicherung sanktioniert. Denn nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeitrage vorrangig vor allen anderen Verbindlichkeiten abfuhren. Dazu soll ein Unternehmer vor Falligkeit der Beitrage zur Sozialversicherung eine Reihe von Massnahmen ergreifen bzw. unterlassen. Missachtet ein Unternehmer diese Obliegenheiten, macht er sich nach der sog. Vorrangrechtsprechung dennoch strafbar. Der BGH begrundet die extensive Auslegung des 266a Abs. 1 StGB unter Anwendung der Rechtsfigur der omissio libera in causa. Verfassungsrechtliche Grenzen werden kritisch beleuchtet und akzentuiert.
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