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Das Betriebsverfassungsgesetz statuiert fur die Mitglieder des
Betriebsrats ein umfassendes Benachteiligungs- und
Begunstigungsverbot. Erganzend stellt das Betriebsverfassungsgesetz
klar, dass das Betriebsratsamt unentgeltlich als Ehrenamt zu fuhren
ist. Wahrend zur Frage einer moeglichen Benachteiligung
umfangreiche Literatur und Rechtsprechung existiert, ist die
Begunstigung von Mitgliedern des Betriebsrats erst jungst durch
oeffentlich bekannt gewordene Falle, etwa in Form sogenannter
Lustreisen, in Erscheinung getreten. In der betrieblichen Praxis
spielt indes die Vergutung von Betriebsratsmitgliedern eine
wesentlich bedeutendere Rolle. Rechtspolitisch trifft dabei das
Ehrenamtsprinzip auf eine zunehmend geforderte Professionalisierung
des Betriebsratsamtes.
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