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Das Betriebsverfassungsgesetz statuiert fur die Mitglieder des Betriebsrats ein umfassendes Benachteiligungs- und Begunstigungsverbot. Erganzend stellt das Betriebsverfassungsgesetz klar, dass das Betriebsratsamt unentgeltlich als Ehrenamt zu fuhren ist. Wahrend zur Frage einer moeglichen Benachteiligung umfangreiche Literatur und Rechtsprechung existiert, ist die Begunstigung von Mitgliedern des Betriebsrats erst jungst durch oeffentlich bekannt gewordene Falle, etwa in Form sogenannter Lustreisen, in Erscheinung getreten. In der betrieblichen Praxis spielt indes die Vergutung von Betriebsratsmitgliedern eine wesentlich bedeutendere Rolle. Rechtspolitisch trifft dabei das Ehrenamtsprinzip auf eine zunehmend geforderte Professionalisierung des Betriebsratsamtes.
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