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1. Begriff der juristischen Logik 1. Wenn im folgenden von juristischer Logik und einigen ihrer Probleme die Rede sein soll, so bedarf es zunachst einer Angabe dessen, was im Zu- sammenhang dieser Untersuchungen unter Logik verstanden wird. Der Aus- druck Logik wird im Rahmen der Philosophie sowohl als auch innerhalb der Einzelwissenschaften in mehreren, oftmals erheblich voneinander abweichen- den Bedeutungen verwandt. Der Sprachgebrauch ist sogar derart schillernd, dass einer scharfen Definition, sofern sie sich an den ublichen Sprachgebrauch anschliessen soll, nicht unerhebliche Schwierigkeiten im Wege stehen, denn bekanntlich spricht man von materialer, formaler, transzendentaler, regio- naler, reiner, angewandter, theoretischer, praktischer, hermeneutischer, rea- ler, naturlicher, klassischer und moderner Logik, um nur einige der zahl- 1 reichen Wortverknupfungen herauszugreifen - Fur die hier anzustellenden UEberlegungen vereinfacht sich jedoch die Frage nach einer passenden Definition. Wahrend namlich die Ansichten daruber, was man etwa unter materialer oder transzendentaler Logik zu verstehen habe, weitgehend divergieren, gilt fur den Begriff der formalen Logik cum grano salis das Gegenteil.
Wenn eine fur den gesamten Bereich wissenschaftlicher Forschung, mithin fur alle Wissenschaften im weitesten Sinne so wichtige Grundlagentheorie, wie die Logik, seit Jahrzehnten in einer geradezu atemberaubenden, zur Freilegung ganz neuer Perspektiven fuhrenden Entwicklung begriffen ist, kann es nicht ausbleiben, dass sich dies schliesslich - wenngleich mit nicht untypischer Verzogerung - auch in der Rechtswissenschaft auswirkt. Dabei ist es gewiss keine Uberraschung, wenn die "EinbruchsteIle" dieses wissenschaftshistorischen Vorganges innerhalb der Rechtswissenschaft zunachst derjenige Bereich ist, den man als Rechtstheorie zu bezeichnen pflegt. Einer von denen, die hier den Fortschritt besonders gewagt und gefordert haben, ist Jurgen Rodig gewesen, den ein tragisches Schicksal am 13. November 1975, erst dreiunddreissig Jahre alt, aus dem Leben gerissen hat. Seine grossen, noch vor seinem Tode erschienenen Schriften "Die Denkform der Alternative in der Jurisprudenz" und "Die Theorie des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens" weisen ihn als einen Protagonisten im Sinne der genannten neuen Entwicklung ebenso aus, wie seine zahlreichen Einzeluntersuchungen."
In diesem zweibandigen Werk werden Arbeiten veroeffentlicht, die zu sehr unterschiedlichen Zeiten an den verschiedensten Stellen publiziert wurden, und von denen die meisten heute nur unter Schwierigkeiten beschaffi: werden koennten. Der Autor folgt damit mehrfach geausserten Empfehlungen. Gegliedert ist der Inhalt nicht nach den Erscheinungsdaten der einzelnen Arbeiten, sondern nach systematischen Gesichtspunkten. Dabei wurde ver- sucht, ein rechtsphilosophisches und ein strafrechtswissenschaftliches Grund- zu machen, allerdings ohne systematische Geschlossen- konzept erkennbar heit in Anspruch zu nehmen. Ein Quellenverzeichnis steht am Schluss jedes Bandes. Koeln, im September 1981 Ulrich Klug Inhaltsverzeichnis Zum Problem des kritischen Relativismus Thesen zu einem kritischen Relativismus in der Rechtsphilosophie 3 Zur Kritik des rechtsphilosophischen Utilitarismus . . 7 Der Legalitatsbegriff . . . . . . . . . . . . 20 32 Kritik in strafrechtlicher und rechtsphilosophischer Sicht 39 Thesen fiir eine Analyse des Menschenbildes im Recht 54 Universalitat und Totalitat . . . . . . . . . . Zur Rechts-und Staatsphllosophie der geordneten Anarchie Der Rechtsstaat und die Staatsphilosophie der geordneten Anarchie . 65 Ordnung und Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . 76 Die geordnete Anarchie als philosophisches Leitbild des freiheitlichen Rechtsstaats . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 Spezialprobleme der Juristischen Logik Die Reine Rechtslehre von Hans Kelsen und die formallogische Rechtfertigung der Kritik an dem Pseudoschluss vom Sein auf das Sollen . . . . . 99 Zum Problem der logischen und erkenntnistheoretischen Grundlagen derjuristischenKausalitatslehre. . . . . . . . . 115 Zur logischen Analyse der Kausalitatsformel im Strafrecht 131 Zur Problematik juristischer Definitionen . . . . . 138 Zur Lehre von den Kontrapositionsschlussen . . . . 150 Bemerkungen zur logischen Analyse einiger rechtstheoretischer Begriffe und Behauptungen. . . . . 177 Rechtslucke und Rechtsgeltung 188 Sonderfragen Phanomenologische Aspekte der Strafrechtsphilosophie von Kant und Hegel . . . . . . . . . . . . 215 Prinzipien der Reinen Rechtslehre. . . . . . . .
Am 13. November 1975 ist Jiirgen Rodig als Opfer eines Verkehrsunfalls gestorben. Er war vier Wochen vorher 33 Jahre alt geworden. Mit 29 Jahren habilitiert, war er ein Jahr spater nach Gie en berufen worden, wo er knapp drei Jahre als Ordinarius fill Biirgerliches Recht, Zivilproze recht, Rechtstheorie und Rechtsinformatik gewirkt hat. Schon bald nach dem Tod von Jiirgen ROdig wurde im Freundes- und Kollegen- kreis der Wunsch laut, eine Gedachtnisschrift fiir den so unfa lich frOO Verstorbenen herauszugeben. Ihm als Lehrer, Gie ener Kollege und Freund verbunden, sind wir dieser Anregung gefolgt. Dabei war uns bewu t, d es ungewohnlich ist, durch eine Gedachtnisschrift einen Wissenschaftler zu ehren, der so jung gestorben ist. Wir hielten es gleichwohl nicht fill unangemessen: Jiirgen ROdig war trotz seiner Jugend ein so ungewohnlicher Gelehrter, und sein wissenschaftliches Werk ist in seiner denkerischen Kraft und seiner umfassend von neuen Ansatzen gepragten Originalitat so au erordent- lich, d wir meinten, eine Gedachtnisschrift kame diesem Manne zu. Mit fur soll darauf hingewiesen werden, welcher Verlust die kiinftige Rechtswissenschaft getroffen hat. Die vier Abteilungen der Gedachtnisschrift kniipfen thematisch an die wichtigsten Forschungsgebiete Jiirgen ROdigs an. D die Gesetzgebungstheorie an der Spitze steht, entspricht Rodigs wissenschaftlichen Interessen in den letzten beiden Jahren seines Lebens. Er setzte sich das hohe - und doch ganz praktisch verstandene - Ziel rationalerer Gesetzgebung. Mit mehreren wichtigen Publikationen wie durch die Griin- dung der "Intemationalen Gesellschaft fill Gesetzgebungstheorie" begann er es zu verfolgen. Wir danken dem Springer-Verlag fiir die verlegerische Betreuung der Gedachtnis- schrift.
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