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Was hat Liebe mit Recht zu tun? Was ist ein Sackmann? Wozu diente
ein Reibnagel? Diese und tausende andere Fragen beantwortet das
Deutsche Rechtswörterbuch. Das Deutsche Rechtswörterbuch (DRW)
ist ein nützliches Instrument für (fast) jeden historisch
arbeitenden Wissenschaftler. Erfasst es doch weit über das enge
Korsett seines Namens hinaus die gesamte ältere deutsche Sprache,
soweit sie in weiterem Sinne rechtliche Relevanz hat. Das DRW
enthält somit neben juristischen Fachbegriffen alle Wörter der
Alltagssprache, sofern sie in rechtlichen Kontexten auftreten. So
wird beispielsweise das Adjektiv nackt behandelt aufgrund seiner
rechtsrelevanten Bedeutung als Indiz für einen Ehebruch. Ob dies
nun der Müller ist, der Reichserbkammertürhüter oder der Sautter
(Schneider): Bekannte und unbekannte Berufe, Ämter und
Dienstbezeichnungen werden angeführt, sobald sich ein rechtlicher
Kontext belegen lässt. Die Wörter werden in ihren
unterschiedlichsten Bedeutungen erklärt, Beispiele für ihre
Verwendung unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten
aufgelistet. Das bearbeitete Quellencorpus reicht hierbei vom
Beginn der schriftlichen Ãœberlieferung im 6. Jahrhundert bis etwa
1800. Der Begriff Deutsch wird zudem weit gefasst; nach der Theorie
des 19. Jahrhunderts, in dem das DRW konzipiert wurde, diente er
als Oberbegriff für die gesamte westgermanische Sprachfamilie, so
dass selbst die friesische, niederländische, altsächsische und
angelsächsische noch der deutschen sprache in engerm sinn zufallen
, wie Jacob Grimm 1854 definiert hat. Längst haben daher neben den
Rechtshistorikern die Sprachwissenschaftler das DRW als wichtige
Informationsquelle für sich entdeckt. Aber auch für quellennah
arbeitende Historiker, Kunsthistoriker, Religionshistoriker und
Archivare ist das DRW ein vielfach gebrauchtes Hilfsmittel.
Obgleich primär der Rechtsgeschichte verhaftet, war das Deutsche
Rechtswörterbuch von Anfang an interdisziplinär aufgestellt. Der
Gründungs
In various disciplines, the idea of a 'history of concepts' sparked
off innovative research processes after 1945. By contrast, the
subject of 'language and the law' harks back to a much older
tradition. With reference to the Age of Enlightenment the present
volume tests the appositeness of these two approaches by applying
them to a number of different issues: problems of terminology in
Wolff, Mendelssohn and Kant; the emergence of special languages in
Leibniz; legal language and lexicography; the (linguistic)
treatment of minorities; legal writing and hermeneutics in the 18th
century; enlightened tendencies in legal language; literary
transpositions of legal terminologies. The volume sets out to
achieve a synthesis between methodological innovation and concrete
analysis of source material.
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