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Das Konzept des Allgemeinen Teils des Privatrechts ist ein Beispiel fur die Innovationskraft der Rechtswissenschaft des 18. und 19. Jahrhunderts. Fur die Gegenwart fragt sich, ob eine vergleichbare Innovation in einer Ersetzung des Allgemeinen Teils durch neue systematische Schoepfungen der digitalen AEra bestehen koennte. Die in diesem Band gesammelten Aufsatze arbeiten heraus, dass bei der Suche nach einer innovativen Alternative zum Allgemeinen Teil mindestens drei Aspekte der Rechtserfahrung nicht ubergangen werden durfen: die historische Verwurzelung der Begriffe und Institute; die Frage, inwieweit die Rechtswissenschaft Elemente anderer Wissenschaften verwerten kann; die innere Verbindung der Verallgemeinerungsmodelle zum Rechtstoff mit den Grundlagen juristischer Methode.
Ist der Allgemeine Teil ein "deutscher Sonderweg", wie oft behauptet? Das sicher nicht, wie die kreative Rezeption dieser Figur etwa im polnischen und portugiesischsprachigen Rechtsraum, in Griechenland und in Ostasien beweist. Er ist aber auch nicht das internationale Standardmodell. Das gibt Anlass zu der Frage, was ein Allgemeiner Teil nach rechtsvergleichender und rechts-geschichtlicher Erfahrung ist und was er leisten kann - auch in der europaischen Rechtsvereinheitlichung. Sie wird in diesem Tagungsband, dem Ergebnis zweier deutsch-polnisch-lusitanischer Konferenzen, sowohl ubergreifend als auch hinsichtlich ausgewahlter Institute ausgeleuchtet. Zusammenfassungen in polnischer, portugiesischer und englischer Sprache sind vorhanden.
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