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Die erbrechtliche Ausgleichung bezweckt die Gleichbehandlung von Abkoemmlingen hinsichtlich der Beteiligung am elterlichen Vermoegen. Die Auseinandersetzung des elterlichen Nachlasses erfolgt daher unter Berucksichtigung lebzeitiger Zuwendungen. Fur Kindesunterhaltsleistungen als obligatorische Leistungen kann die Ausgleichung grundsatzlich nicht angeordnet werden. Die Autorin zeigt, dass beim behinderungsbedingten Mehrbedarf eine Ausnahme zu machen ist. Dessen Ausgleichung kann genutzt werden, um den Pflichtteil des behinderten Abkoemmlings zu reduzieren und dadurch die Zugriffsmasse des Sozialleistungstragers zu verringern. Das Gestaltungsziel ist dabei dasselbe wie beim Behindertentestament.
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