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Obwohl die Apostolische Paenitentiarie das alteste Dikasterium der Roemischen Kurie ist, gehoert sie zugleich zu den unbekannteren Dikasterien. Ihr Hauptcharakteristikum ist ihre exklusive und fast ausschliessliche Zustandigkeit im Forum internum. Ihre Aufgaben sind vielfaltig und umfassen den Strafnachlass von reservierten Zensuren genauso wie die Gewahrung verschiedener Gnadenerweise und von Ablassen. Die vorliegende Arbeit stellt Kompetenzen, konkrete Aufgaben, personelle Zusammensetzung und spezifische Verfahrensweisen der Apostolischen Paenitentiarie anhand der geltenden Rechtsgrundlagen dar. Dabei werden fortlaufend unter vergleichendem Aspekt die AEnderungen, Erganzungen und Modifikationen mit vorangegangenen Gesetzes- und Normenkomplexen gepruft und ausgewertet.
Erstmalig befasst sich eine Monographie in deutscher Sprache mit der spanischen Konkordatsehe. Das Werk erlautert nach einem historischen UEberblick umfassend die rechtlichen Grundlagen der zivilen Wirkung von kanonischen Eheschliessungen sowie die zivilen Anerkennungen von kanonischen Ehenichtigkeitsurteilen und -aufloesungen (Exequatur) durch den spanischen Staat. Ausgangspunkt ist fur das geltende Recht die Vereinbarung zwischen Staat und Kirche vom 3. Januar 1979 (Acuerdo sobre asuntos juridicos). Aus dem Ineinandergreifen von zivilem und kirchlichem Ehe- und Prozessrecht ergeben sich zusatzliche Herausforderungen. Die Thematik ist auch fur die anderen EU-Staaten von Bedeutung, die kirchliche Urteile, die der spanische Staat anerkennt, ebenfalls anzuerkennen haben.
De processibus matrimonialibus/DPM ist eine Fachzeitschrift zu Fragen des kanonischen Ehe- und Prozessrechtes. DPM erscheint jahrlich im Anschluss an das offene Seminar fur die Mitarbeiter des Konsistoriums des Erzbistums Berlin de processibus matrimonialibus.
Diese Gedenkschrift wurdigt Carl Gerold Furst als Wissenschaftler, der sich durch sein kompetentes und selbstloses Engagement hohe Verdienste um Lehre und Praxis des kanonischen Rechtes erworben hat. Die im Band enthaltenen Beitrage weisen eine breite Vielfalt auf: Sie behandeln vor allem das materielle Recht der Katholischen Ostkirchen, aber auch das der Lateinischen Kirche sowie die kirchliche Rechtsgeschichte. Auf diese Weise ergeben Sie ein Spiegelbild der weit gefacherten Forschungsschwerpunkte von Carl Gerold Furst, der am 7. August 2012 verstorben ist, dessen Lebenswerk gleichwohl eng mit der Erstellung des CCEO verbunden bleiben wird. Aus seinen Mitgliedschaften in zahlreichen bedeutenden wissenschaftlichen und kirchlichen Gremien sei lediglich eine ihn besonders pragende erwahnt: Von 1978 bis 1990 war Furst Konsultor der Papstlichen Kommission fur die Revision des Rechts der Katholischen Ostkirchen und somit massgeblich an der Erstellung des Gesetzbuches fur die orientalischen Katholischen Kirchen beteiligt. Papst Johannes Paul II. erwahnte Furst bei der Vorstellung dieses Codex namentlich. Sein Heimatland OEsterreich verlieh dem geburtigen Wiener das "Ehrenkreuz fur Wissenschaft und Kunst I. Klasse", Johannes Paul II. zeichnete ihn mit dem Orden eines Grossoffiziers (Komtur mit Stern) des Papstlichen Gregoriusordens aus.
Kann man eine ungultige Ehe gultig machen? Ist Gultigkeit uberhaupt ein Kriterium fur die Ehe? Was sind die Voraussetzungen, um eine Ehe als gultig oder ungultig zu bezeichnen? Besitzt die Kirche eine rechtliche Gewalt uber die Ehe, die es ihr erlaubt, eine Ehe als gultig oder ungultig zu klassifizieren? Die Ehe kommt zustande durch den Willen zur Ehe, den beiderseitigen Konsens der Partner. Keine Macht der Welt kann ihn aufloesen. Der Konsens kann aber existent sein und dennoch ungultig, weil zum Zeitpunkt der Konsensabgabe ein Hindernis vorlag. Hier hat sich im 14. Jahrhundert ein Rechtsinstitut entwickelt, mit dem die Papste ungultige Ehen Kraft apostolischer Autoritat ruckwirkend fur gultig erklart haben: Die sanatio in radice - die Heilung in der Wurzel. Die Arbeit versucht ausgehend vom roemischen Recht uber die Anfange kirchlicher Ehedispens bis hin zur Gegenwart eine rechtshistorische Gesamtdarstellung der sanatio in radice vorzulegen.
Seit der ersten Verurteilung der Freimaurerei durch Papst Clemens XII. (1738) wird die Mitgliedschaft von Katholiken in Freimaurerlogen mit kirchlichen Strafen belegt. Trotz nationalhistorisch bedingter Unterschiede innerhalb der Freimaurerei und trotz des Bemuhens um eine differenzierte Betrachtung blieb die Haltung der massgebenden kirchlichen Autoritaten gegenuber der gleichzeitigen Mitgliedschaft von Katholiken in Freimaurerlogen und der katholischen Kirche bis heute unverandert rigoros. Ausgehend von den historischen Anlassen der kirchlichen Verurteilungen werden im kanonistischen Teil der Arbeit die Strafnormen bis zur geltenden Rechtslage analysiert, Entwicklungen skizziert und schliesslich die Frage nach der unbedingten Unvereinbarkeit, Katholik und Freimaurer zu sein, erneut gestellt.
Im Jahr 2015 revolutionierte Papst Franziskus das Eheprozessrecht. Seither mussen Ehenichtigkeitsverfahren, die mit einem positiven Urteil enden, nicht mehr von Amts wegen an die zweite Instanz weitergeleitet werden. Verfahren kommen nunmehr ausschliesslich auf dem Weg der Berufung in die hoehere Instanz. Hierbei ist nach einem ersten positiven Urteil vor allem an den Ehebandverteidiger zu denken, der somit auch faktisch zu einer zentralen Figur der kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren geworden ist. Wenige Jahre nach dem Inkrafttreten der Neuregelung behandelt der Autor die wichtige Frage, wie die Berufungspraxis kirchlicher Gerichte in Deutschland bei Eheverfahren aussieht.
Der Codex Iuris Canonici von 1983 droht in c. 1399 eine Strafe fur jede schwere Gesetzesverletzung, die zu einem AErgernis fuhrt, an. Eine derartige Generalklausel ist im staatlichen Strafrecht undenkbar. Die Grunde, die hierfur in erster Linie genannt werden, die Gewaltenteilung und das Demokratieprinzip, sind auf die katholische Kirche allerdings nicht ubertragbar. Weder kennt die Kirche eine Gewaltenteilung noch eine im weltlichen Sinne demokratische Verfassungsordnung. Obwohl diese Vorschrift auch unter Kanonisten nicht unumstritten ist, wurde sie in den Kodex aufgenommen, um der Kirche die Moeglichkeit zu geben, auf ein Fehlverhalten von Glaubigen ggf. auch ohne ausdruckliche gesetzliche Androhung mit strafrechtlichen Mitteln reagieren zu koennen. Diese Regelung ist nur erklarbar vor der Tatsache, dass dem geschriebenen Recht in der katholischen Kirche eine geringere Bedeutung zukommt als im weltlichen Bereich. Nicht die Sicherung einer sozialen Ordnung und der Rechte des Einzelnen stehen im Mittelpunkt der kirchlichen Gesetze, sondern der Verkundigungsauftrag der Kirche.
Das die Ungultigkeit der Ehe bewirkende Fehlen des Konsenses wird im Anschluss an eine in der Kanonistik vorherrschende Interpretation seit dem CIC/1917 nur anerkannt, wenn es sich darstellt als ein vorsatzlicher Ausschluss der Ehe. Dabei handelt es sich angesichts des personalistischen Eheverstandnisses im CIC/1983 um eine Engfuhrung, die ein Relikt des CIC/1917 ist und aus seiner Sicht der Ehe resultiert. Ausgehend von Urteilen dioezesaner Gerichte und der Diskussion um den fehlenden Ehewillen in der angelsachsischen Kanonistik sowie anhand ausgewahlter Urteile der Roemischen Rota weist die Studie nach, dass im Unterschied zu den Partialsimulationen nicht erst ein "positiver Willensakt", sondern bereits das Fehlen des Mindestwillens als mangelndes intentionales Erfassen der Lebensgemeinschaft Ehe deren Ungultigkeit bewirkt.
Der vorliegende Sammelband entstand aus Anlass der Ehrenpromotion von Zenon Kardinal Grocholewski an der Ludwig-Maximilians-Universitat Munchen im Sommersemester 2017.
De processibus matrimonialibus/DPM ist eine Fachzeitschrift zu Fragen des kanonischen Ehe- und Prozessrechtes. DPM erscheint jahrlich im Anschluss an das offene Seminar fur die Mitarbeiter des Konsistoriums des Erzbistums Berlin de processibus matrimonialibus.
De processibus matrimonialibus/DPM ist eine Fachzeitschrift zu Fragen des kanonischen Ehe- und Prozessrechtes. DPM erscheint jahrlich im Anschluss an das offene Seminar fur die Mitarbeiter des Konsistoriums des Erzbistums Berlin de processibus matrimonialibus.
Das Werk behandelt die Frage der Zustandigkeit zur Ordnung der Liturgie aus einem kirchenrechtshistorischen Blickwinkel und zieht einen Vergleich zum geltenden Recht. Speziell stellt der Autor eine kompakte Darstellung der Entwicklung der papstlichen Reservation vor und bezieht im Rahmen des Gewohnheitsrechts das Recht des Dioezesanbischofs mit ein. Zusatzlich legt er die Quellen des Kanon 1257 CIC/1917 in deutscher UEbersetzung vor sowie einige Verlautbarungen des Apostolischen Stuhles nach 1917. Der Vergleich zum Codex Iuris Canonici von 1983 findet auf allen relevanten Ebenen statt und behandelt als neue Autoritat zusatzlich die Bischofskonferenz.
Der Autor befasst sich mit dem Eheprozessrecht in Staat und katholischer Kirche. Dabei untersucht er das staatliche Verfahren in Ehesachen (Verfahren auf Scheidung der Ehe, Aufhebung der Ehe und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten nach 121 Nr. 1-3 FamFG) und beschreibt im Anschluss daran das kirchliche Eheprozessrecht mit den beiden grundsatzlichen Moeglichkeiten der Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe und der Aufloesung des Ehebandes. In der folgenden rechtsvergleichenden Betrachtung werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede sowie Vor- und Nachteile der Verfahren herausgearbeitet. Das Buch eignet sich als Grundlage fur moegliche AEnderungen und Verbesserungen in beiden Rechtskreisen.
Die Domkapitel zahlen zu den traditionsreichsten Einrichtungen der katholischen Kirche. Infolge der nachkonziliaren Kodexreform kam es fur die Kathedralkapitel jedoch zum Verlust von Titel und Stellung des senatus episcopi an den neu eingerichteten Priesterrat und zu weiteren Veranderungen im Kanonikerrecht. Die Domkapitel waren nun dazu aufgerufen, ihre Statuten als zentrales Regelungsinstrument der inneren Organisation zu uberarbeiten und den neuen universalrechtlichen Vorgaben anzupassen. Die erneuerten Statuten der sieben bestehenden Domkapitel in OEsterreich und des Domkapitels von Brixen stehen im Mittelpunkt dieser Arbeit. Um unmittelbare Vergleiche zu ermoeglichen, werden die entsprechenden Regelungen zusammenschauend dargestellt. Neben der kirchenrechtlichen Bewertung geht es darum, Desiderate fur kunftige Entwicklungen zu formulieren.
Bei Ehenichtigkeitsverfahren wegen psychischer Eheunfahigkeit gemass c. 1095 ist der Richter auf Sachverstandigengutachten angewiesen. Das Ziel dieser Studie ist es, psychische Stoerungen auf ihre Auswirkungen auf die Ehefahigkeit zu untersuchen und darzustellen, welche konkreten Aufgaben der psychiatrische/psychologische Gutachter im Ehenichtigkeitsprozess hat, damit das Sachverstandigengutachten dem Richter als hilfreiches Beweismittel bei der Urteilsfindung dienen kann. Relevante psychische Stoerungen werden in ihrer Symptomatik, ihrer Natur und ihrem Verlauf aus Sicht der Psychologie und Psychiatrie erklart. Dabei wird auch diskutiert, wie sich die jeweiligen Stoerungen auf die Voraussetzungen fur eine gultige Eheschliessung auswirken koennen.
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