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Arbeitnehmeruberlassung zeichnet sich dadurch aus, dass Leiharbeitnehmer zwar einen (Leih-)Arbeitsvertrag mit dem Verleiher unterhalten, ihre Arbeitsleistung allerdings im Betrieb des Entleihers unter dessen Direktionsrecht erbringen. Diese Aufspaltung der Arbeitgeberbefugnisse zwischen Verleiher und Entleiher wirkt sich auch auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene aus. Der Autor beleuchtet, inwieweit Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb durch das BetrVG geschutzt werden. Dabei untersucht er sowohl die generelle Anwendbarkeit des BetrVG auf Leiharbeitnehmer und deren Betriebszugehoerigkeit im Entleiherbetrieb als auch die konkrete Reichweite der Zustandigkeit des Entleiherbetriebsrates fur die Leiharbeitnehmer.
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