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Durch das Wertpapiererwerbs- und UEbernahmegesetz (WpUEG) wurde zum
01.01.2002 erstmals in Deutschland eine verbindliche Regelung fur
oeffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren eingefuhrt. Im
Rahmen dieser Regelung nimmt die 30-prozentige Kontrollschwelle des
29 Abs. 2 WpUEG eine wichtige Stellung ein. In die Berechnung
dieser Kontrollschwelle gehen neben Stimmrechten aus Aktien, die
dem Bieter selbst gehoeren, in besonderen Fallen auch Stimmrechte
aus Aktien ein, die von einem Dritten gehalten werden.
Voraussetzung fur die Zurechnung dieser Stimmrechte ist, dass der
Bieter die Moeglichkeit hat, auf die Stimmrechtausubung des Dritten
Einfluss zu nehmen. 30 WpUEG beinhaltet sieben unterschiedliche
Zurechnungstatbestande. Ziel dieser Arbeit ist es, die rechtlichen
Voraussetzungen, Anwendungsprobleme und Auswirkungen der einzelnen
Zurechnungstatbestande zu untersuchen.
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