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Diese Arbeit untersucht die internationale Gerichtszustandigkeit bei der Verletzung des Persoenlichkeitsrechts im Internet und erarbeitet eine interessengerechte und praktikable Interpretation der deutschen und europaischen Zustandigkeitsnormen. Hierbei kommt sie mit Hilfe der zivilprozessualen Interessen zu folgenden Ergebnissen: Der Anwendungsbereich des Deliktsgerichtsstands umfasst samtliche Anspruche bei Persoenlichkeitsrechtsverletzungen. Damit sind die Gerichte am Tatort, d. h. am Handlungs- und Erfolgsort, fur Persoenlichkeitsrechtsverletzungen zustandig. Der Handlungsort ist der Ort der Erstellung und Einspeisung der verletzenden Inhalte. Zur Ermittlung des Erfolgsortes wird zwischen den Nutzungsformen des Internet unterschieden. Bei E-Mail ist an den Abrufort bzw. an den gewoehnlichen Aufenthaltsort des Adressaten anzuknupfen. Im World Wide Web gilt fur die Erfolgsortbestimmung das Erfordernis eines qualifizierten Inlandsbezugs. Diese Anknupfung bietet die Moeglichkeit der Anpassung an die Verschiedenartigkeit der Inhalte im Internet. Abschliessend wird bezuglich des Umfangs der Entscheidungsbefugnis der Gerichte am Tatort festgestellt, dass diese den gesamten Schaden umfasst. Die Mosaikbeurteilung des EuGH wird damit abgelehnt.
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