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Das roemische Pfandrecht bleibt eine unerschoepfliche Quelle von
Rechtsproblemen, die sich bis in das geltende Recht hineinziehen.
Dies beweisen die Beitrage zu diesem Buch. Hierin geht es nicht nur
um rein rechtshistorische Themen wie das Abloesungsrecht eines
nachrangigen Pfandglaubigers im klassischen roemischen Recht und
die Quellen zur roemischen Verpfandungspraxis. Bezug zum geltenden
deutschen Recht haben die Beitrage zum Verhaltnis von
Vorausverpfandung und Erbfolge und zur Mehrfachbestellung und
Konvaleszenz beschrankter dinglicher Rechte. Eine Verbindung zum
geltenden polnischen Recht weist der Beitrag zur Verpfandung eines
Bruchteils auf.
Der besondere Einfluss der Rhetorik, den das Werk des
spatklassischen Juristen Papinian kennzeichnet, hat auch das Urteil
spaterer Juristen uber seine wissenschaftliche Leistung gepragt und
gleichermassen Anerkennung und Ablehnung provoziert. Seine Methode
der Rechtsfindung zu erkunden war das Ziel einer Tagung im Kloster
Bronnbach. Die hierzu geleisteten Beitrage gelten der Regelbildung
und den Absurditatsargumenten bei Papinian, seiner Argumentation in
Pfandrechtsfragen und bei der Testamentsauslegung, seiner Haltung
zu Freilassungs- und Prositutionsverboten bei Sklavenverkaufen und
der Herausbildung einer Vorform des Anwartschaftsrechts zum Schutz
bedingt freigelassener Sklaven sowie schliesslich seinem Werk uber
den Ehebruch."
In diesem Band sind die Schriftfassungen der Beitrage einer Tagung
zum roemischen Erbrecht gesammelt. Sie befassen sich mit der
Testamentsauslegung, der testamentsrechtlichen Benachteiligung
roemischer Frauen, dem Privileg fur die Testamente von
Kriegsgefangenen, der UEberleitung von Vermachtnissen auf die Erben
der Vermachtnisnehmer, Systembezugen von Entscheidungen zum
Vermachtnisrecht sowie mit dem schenkweisen Erlass von Todes wegen
unter dem Blickwinkel historischer Rechtsvergleichung.
Das Werk des hochklassischen Juristen Sextus Caecilius Africanus
sticht dadurch hervor, dass es trotz der Geringschatzung, die der
Schuler Julians zuweilen in der modernen Forschung erfahrt, uberaus
wirkungsvoll war: Obwohl Africans Quastionen in Lenels Palingenesie
gerade einmal 35 Spalten fullen, enthalten sie doch nicht wenige
der "klassischen Texte," an denen sich spatere Juristengenerationen
in Wissenschaft und Unterricht abgearbeitet haben. So stark das
Interesse an solchen einzelnen Texten auch war und ist, so
vergleichsweise unbeachtet blieb ihr Autor, dem man haufig
kurzerhand bescheinigt, blo subalterner Schreiberling seines
Lehrers gewesen zu sein. Sich ihm und seiner Arbeitsweise zu nahern
war das Ziel einer kleinen Tagung, die im Kloster Bronnbach bei
Wertheim stattfand.
Fur eine Drittbeteiligung am Schuldverhaltnis sorgen verschiedene
Institute, die in den Augen eines modernen Juristen keine oder kaum
Verbindung haben. Dass Stellvertretung, Vertrag zugunsten Dritter,
Gesamtglaubiger- und -schuldnerschaft, Abtretung und
Forderungsbesicherung heute auf unterschiedliche Bereiche der
Rechtsgeschaftslehre und Schuldrechtsdogmatik verteilt sind,
verdeckt den funktionellen und konstruktiven Zusammenhang dieser
Einrichtungen. Sich ihm und einzelnen Fragen der Drittbeteiligung
zu nahern war das Ziel einer Tagung im Kloster Bronnbach. Die
hierzu geleisteten Beitrage werden mit diesem Band vorgelegt."
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