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Das roemische Pfandrecht bleibt eine unerschoepfliche Quelle von Rechtsproblemen, die sich bis in das geltende Recht hineinziehen. Dies beweisen die Beitrage zu diesem Buch. Hierin geht es nicht nur um rein rechtshistorische Themen wie das Abloesungsrecht eines nachrangigen Pfandglaubigers im klassischen roemischen Recht und die Quellen zur roemischen Verpfandungspraxis. Bezug zum geltenden deutschen Recht haben die Beitrage zum Verhaltnis von Vorausverpfandung und Erbfolge und zur Mehrfachbestellung und Konvaleszenz beschrankter dinglicher Rechte. Eine Verbindung zum geltenden polnischen Recht weist der Beitrag zur Verpfandung eines Bruchteils auf.
Der besondere Einfluss der Rhetorik, den das Werk des spatklassischen Juristen Papinian kennzeichnet, hat auch das Urteil spaterer Juristen uber seine wissenschaftliche Leistung gepragt und gleichermassen Anerkennung und Ablehnung provoziert. Seine Methode der Rechtsfindung zu erkunden war das Ziel einer Tagung im Kloster Bronnbach. Die hierzu geleisteten Beitrage gelten der Regelbildung und den Absurditatsargumenten bei Papinian, seiner Argumentation in Pfandrechtsfragen und bei der Testamentsauslegung, seiner Haltung zu Freilassungs- und Prositutionsverboten bei Sklavenverkaufen und der Herausbildung einer Vorform des Anwartschaftsrechts zum Schutz bedingt freigelassener Sklaven sowie schliesslich seinem Werk uber den Ehebruch."
In diesem Band sind die Schriftfassungen der Beitrage einer Tagung zum roemischen Erbrecht gesammelt. Sie befassen sich mit der Testamentsauslegung, der testamentsrechtlichen Benachteiligung roemischer Frauen, dem Privileg fur die Testamente von Kriegsgefangenen, der UEberleitung von Vermachtnissen auf die Erben der Vermachtnisnehmer, Systembezugen von Entscheidungen zum Vermachtnisrecht sowie mit dem schenkweisen Erlass von Todes wegen unter dem Blickwinkel historischer Rechtsvergleichung.
Das Werk des hochklassischen Juristen Sextus Caecilius Africanus sticht dadurch hervor, dass es trotz der Geringschatzung, die der Schuler Julians zuweilen in der modernen Forschung erfahrt, uberaus wirkungsvoll war: Obwohl Africans Quastionen in Lenels Palingenesie gerade einmal 35 Spalten fullen, enthalten sie doch nicht wenige der "klassischen Texte," an denen sich spatere Juristengenerationen in Wissenschaft und Unterricht abgearbeitet haben. So stark das Interesse an solchen einzelnen Texten auch war und ist, so vergleichsweise unbeachtet blieb ihr Autor, dem man haufig kurzerhand bescheinigt, blo subalterner Schreiberling seines Lehrers gewesen zu sein. Sich ihm und seiner Arbeitsweise zu nahern war das Ziel einer kleinen Tagung, die im Kloster Bronnbach bei Wertheim stattfand.
Fur eine Drittbeteiligung am Schuldverhaltnis sorgen verschiedene Institute, die in den Augen eines modernen Juristen keine oder kaum Verbindung haben. Dass Stellvertretung, Vertrag zugunsten Dritter, Gesamtglaubiger- und -schuldnerschaft, Abtretung und Forderungsbesicherung heute auf unterschiedliche Bereiche der Rechtsgeschaftslehre und Schuldrechtsdogmatik verteilt sind, verdeckt den funktionellen und konstruktiven Zusammenhang dieser Einrichtungen. Sich ihm und einzelnen Fragen der Drittbeteiligung zu nahern war das Ziel einer Tagung im Kloster Bronnbach. Die hierzu geleisteten Beitrage werden mit diesem Band vorgelegt."
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