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Die Arbeit beschaftigt sich mit der Frage, unter welchen
Voraussetzungen ein Bieter, der die UEbernahme eines anderen
Unternehmens angekundigt oder gar schon ein konkretes
UEbernahmeangebot abgegeben hat, sich von den dadurch ausgeloesten
Rechtsfolgen wieder befreien kann, etwa mittels Widerrufs,
Anfechtung oder Rucktritts. Das WpUEG beantwortet diese Frage nur
dahingehend, dass der Bieter das Angebot jedenfalls nicht unter
eine Bedingung stellen darf, deren Eintritt er selbst herbeifuhren
kann. Ob sich der Bieter von etwaigen, durch die blosse Ankundigung
des Angebots ausgeloesten Rechtsfolgen wieder befreien kann, lasst
das Gesetz sogar ganzlich offen. Neben der aus wissenschaftlicher
Sicht notwendigen dogmatischen Analyse hat die Klarung der
aufgeworfenen Fragestellungen auch eine erhebliche Relevanz fur die
Praxis. Denn mangels eindeutiger Rechtslage und
hoechstrichterlicher Rechtsprechung besteht insoweit eine kaum
zumutbare Rechtsunsicherheit, die vor allem fur den Bieter auch
erhebliche finanzielle Risiken in sich birgt.
Durch das Wertpapiererwerbs- und UEbernahmegesetz (WpUEG) wurde zum
01.01.2002 erstmals in Deutschland eine verbindliche Regelung fur
oeffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren eingefuhrt. Im
Rahmen dieser Regelung nimmt die 30-prozentige Kontrollschwelle des
29 Abs. 2 WpUEG eine wichtige Stellung ein. In die Berechnung
dieser Kontrollschwelle gehen neben Stimmrechten aus Aktien, die
dem Bieter selbst gehoeren, in besonderen Fallen auch Stimmrechte
aus Aktien ein, die von einem Dritten gehalten werden.
Voraussetzung fur die Zurechnung dieser Stimmrechte ist, dass der
Bieter die Moeglichkeit hat, auf die Stimmrechtausubung des Dritten
Einfluss zu nehmen. 30 WpUEG beinhaltet sieben unterschiedliche
Zurechnungstatbestande. Ziel dieser Arbeit ist es, die rechtlichen
Voraussetzungen, Anwendungsprobleme und Auswirkungen der einzelnen
Zurechnungstatbestande zu untersuchen.
Gesetzlich ist die Leitung der Gesellschafterversammlung der GmbH
nicht vorgeschrieben. Fur die Praxis empfiehlt sich die Einsetzung
eines Versammlungsleiters jedoch dringend, um ihren
ordnungsgemassen Ablauf zu gewahrleisten. Vor diesem Hintergrund
uberrascht es, dass bisher im Schrifttum eine detaillierte
Auseinandersetzung mit der Versammlungsleitung nicht stattgefunden
hat. Die Arbeit versucht, diese Lucke zu schliessen. Sie untersucht
u.a. Bestellungs- und Abberufungsmoeglichkeiten, die Rechtsstellung
des Versammlungsleiters und seine Kompetenzen. Wegen der grossen
praktischen Bedeutung liegt das Hauptaugenmerk dabei auf seiner
Kompetenz, Beschlusse vorlaufig verbindlich festzustellen.
Zielsetzung der Arbeit ist eine systematische Analyse des
Anlegerschutzes im deutschen Investmentrecht, um bestehende
Schutzdefizite zu ermitteln und Verbesserungsvorschlage fur den
Anlegerschutz zu erarbeiten. Dabei werden im Wege der
Rechtsvergleichung die deutschen Anlegerschutzregeln mit den
Anlegerschutzinstrumenten des englischen Rechts verglichen. Auch
die volkswirtschaftlichen und psychologischen Erkenntnisse zum
menschlichen Entscheidungsverhalten in wirtschaftlichen Kontexten
werden berucksichtigt. Als Ergebnis werden Vorschlage zur Starkung
des Schutzes von Privatkunden bei der Anlage in Investmentvermoegen
prasentiert, insbesondere ein vertriebsbasiertes
Regulierungskonzept, sowie Massnahmen zur Verbesserung der
Corporate Governance bei KAG und Depotbank.
Eine GmbH entsteht mit ihrer Eintragung im Handelsregister. Soll
sie ihrem Untergang zugefuhrt werden, wird sie aufgeloest und in
der Regel liquidiert. Am Ende folgt die Loeschung aus dem
Handelsregister. Zu welchem Zeitpunkt die GmbH allerdings
tatsachlich beendet wird, ist umstritten. Relevant ist dies
insbesondere, wenn nach der Loeschung noch Vermoegenswerte oder
andere Rechte und Pflichten der GmbH auftauchen. In diesem Fall
wird eine Nachtragsliquidation durchgefuhrt. Es fragt sich aber, ob
die GmbH trotz der Loeschung noch als juristische Person
fortbesteht oder ob sie eine andere Gestalt annimmt, so dass eine
"Nach-GmbH" entsteht. Diesen Fragen geht die Arbeit nach, indem sie
herausarbeitet, welche Faktoren fur eine GmbH massgeblich sind und
wann sie als solche vollstandig untergeht.
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