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Die Handlungsvorgaben der Medizin und die Leistungserbringung
selbst sind inzwischen vielfach schriftlich niedergelegt. Obwohl
die Behandlungsdokumentation nur der medizinischen Versorgung
dienen soll, kommt ihr bei der forensischen Aufarbeitung hohe
Bedeutung zu. Ihr Umfang wird auch von der haftungsrechtlichen
Diskussion mitbestimmt. Die Beitrage arbeiten den Stand der
Diskussion zur Haftung fur fehlerhafte Befunddokumentation und
fehlerhafte Aufklarungsdokumentation heraus. Gefahren einer
Manipulation werden aufgezeigt. Die Jurisprudenz bedient sich
daruber hinaus bei der Rechtsfindung medizinischer Leitlinien und
ordnet diese in die zu entscheidenden Einzelfalle ein. Die Autoren
weisen auf Unterschiede in der Leitlinienkompetenz hin und
differenzieren hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit fur den Arzt. Die
in diesem Band versammelten Beitrage des XVIII. Kolner Symposiums
der Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwalte im Medizinrecht sind zugleich
Arbeitsmittel fur die Rechtspraxis. "
Das Dogma der fehlenden Waffengleichheit im Arzthaftungsprozess
begrundet die Rechtsprechung mit einem gegebenen Wissensgefalle
zwischen den Parteien. Die Autoren dieses Bandes beleuchten
Voraussetzungen und Folgen dieser Annahme und gehen der Frage nach,
ob die eingefuhrten Verfahrensmodifikationen Chancengleichheit
zwischen den Parteien tatsachlich herstellen oder der Erganzung
bedurfen. Die Verfasser thematisieren die Mitwirkungsrechte und
-pflichten der Beteiligten und die Neutralitat des medizinischen
Sachverstandigen.
Den deutschen Arzthaftungsprozess kennzeichnet das
Alles-oder-Nichts-Prinzip, was leicht zu unbilligen Ergebnissen
fuhren kann. Um so mehr ist in den letzten Jahren die Notwendigkeit
erkannt worden, Waffengleichheit im Sinne von Chancengleichheit
zwischen Arzt und Patient auch im aussergerichtlichen Bereich zu
institutionalisieren. Dem widmen sich die Praxisberichte im zweiten
Teil des Buches."
Die Entwicklung des Rechts der Risikoaufklarung spaltet die im
Medizinrecht tatigen Anwalte ebenso wie die AErzteschaft in Lager.
Beklagt wird einerseits eine nach wie vor ungenugende Bereitschaft
der AErzte, Patienten uber die mit medizinischer Behandlung
verbundenen Risiken und Gefahren aufzuklaren. Beklagt wird
andererseits eine ausgeuferte Rechtsprechung, die im Bereich der
Medizin noch Risiken fur aufklarungspflichtig halte, die weit
unterhalb der Schwelle von jedermann allgemein in Kauf genommener
Risiken liege. Die Beitrage liefern neben einer Analyse der
bisherigen Rechtsentwicklung Anregungen fur die Rechtsanwendung und
Rechtsfortbildung.
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