![]() |
![]() |
Your cart is empty |
||
Showing 1 - 8 of 8 matches in All Departments
Fur Geistliche in gerichtlichen Verfahren bestehen gesetzliche Ausnahmeregelungen von der allgemeinen Aussagepflicht. Diese aus der Verbindung zwischen Staat und Kirche hervorgegangene Privilegierung wird hinsichtlich Grundlage und Legitimitat im weltanschaulich neutralen Staat befragt. Wer ist in der modernen katholischen und evangelischen Seelsorgepraxis unter den Begriff "Geistliche" zu subsumieren? Koennen sich nur solche der christlichen Kirchen und oeffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften auf Zeugnisverweigerungsrechte berufen? Und wem kommen innerhalb der kirchlichen Organisationsstruktur diese Rechte zu, wenn auch Gehilfen und kirchliche Mitarbeiter erfasst werden? Diese Fragen im Spannungsfeld zwischen normativen Voraussetzungen und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht versucht die Untersuchung zu beantworten.
Antidiskriminierung ist eines der beherrschenden Themen der europaischen Integration. Die Arbeit setzt sich umfassend mit Auslegung und Wirkungsweise der Ermachtigungsgrundlage Art. 13 EG sowie der auf ihr beruhenden Richtlinie 2000/78/EG auseinander. Der Schwerpunkt der Eroerterungen liegt dabei auf der Frage, inwieweit das in Deutschland etablierte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften durch europarechtliche Massnahmen zur Bekampfung von Diskriminierungen aus Grunden der Religion, Weltanschauung oder der sexuellen Ausrichtung beeinflusst, ggf. eingeschrankt werden kann. Besonderes Augenmerk wird dabei auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie gelegt, welcher Rechtfertigungsmoeglichkeiten zugunsten kirchlicher Anforderungen im Rahmen des Dienst- und Arbeitsrechtes ("Loyalitatsobliegenheiten") enthalt. Deren Reichweite und Grenzen im Hinblick auf das Prinzip der "christlichen Dienstgemeinschaft" werden eingehend untersucht.
Lebensfuhrungspflichten sind regelmassig Gegenstand rechtstheoretischer Diskussionen und Untersuchungen, spielen aber vor allem auch in der kirchen- und arbeitsrechtlichen Praxis eine bedeutende Rolle. Die besondere Problematik dieses Themas liegt darin, dass in den Augen der OEffentlichkeit die private Lebensfuhrung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Ausweis der Glaubwurdigkeit kirchlicher Verkundigung angesehen wird, die rechtliche Ausformung und praktische Durchsetzung bestimmter Pflichten aus diesem Bereich aber auf erhebliche Schwierigkeiten stoesst. Dies wird vor allem dadurch bedingt, dass kirchlicher Dienst in unterschiedlichen Formen wahrgenommen wird, namlich in oeffentlich-rechtlichen Dienstverhaltnissen, in privatrechtlichen Anstellungsverhaltnissen und als ehrenamtlicher Dienst. Die Arbeit beschaftigt sich insbesondere auch mit Fragen in dem zuletzt genannten Bereich.
Nach der Veroeffentlichung der PISA-Studie wurde in Deutschland viel uber die weitere Entwicklung der oeffentlichen Schulen diskutiert. Nur wenig Beachtung fanden dabei die Privatschulen, obwohl diese eine Alternative zum oeffentlichen Schulwesen darstellen. Der Betrachtung der Rechtslage der Privatschulen dient dieses Buch. Es werden die verfassungsrechtliche Situation, die verwaltungsrechtliche Ausgestaltung im Recht der Bundeslander und die privatrechtliche Ausformung des Privatschulverhaltnisses untersucht. Betrachtet werden insbesondere die zwischen der genehmigten Ersatzschule und der zusatzlich anerkannten Ersatzschule bestehenden Unterschiede. Es erfolgt eine vertiefte Darstellung der Auswirkungen der Anerkennung der Ersatzschule im Verhaltnis der Schule zum Schuler und zum Staat.
Die Einfuhrung des Unterrichtsfachs Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in Brandenburg ist zum Anlass einer breiten verfassungsrechtlichen Diskussion geworden. Gegenstand der Eroerterung ist dabei nicht nur, ob Art. 141 GG das Land Brandenburg von der Verfassungsgarantie staatlichen Religionsunterrichts gemass Art. 7 Abs. 3 GG freistellt. Vielmehr wird im staatskirchenrechtlichen Schrifttum erwogen, Art. 7 Abs. 3 GG wegen eines entsprechenden Verfassungswandels nicht in den neuen Bundeslandern anzuwenden. Die Arbeit untersucht die Ursprunge der Lehre vom Verfassungswandel und geht der Frage nach, ob sich mit ihr ein partielles Unwirksamwerden des Art. 7 Abs. 3 GG begrunden lasst. In diesem Zusammenhang wird neben der Problematik, ob Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG als Grundrecht zu qualifizieren ist, auch die rechtliche Zulassigkeit einer Entkonfessionalisierung des Religionsunterrichts naher beleuchtet.
Das im 19. Jahrhundert im heutigen Iran entstandene Baha'itum ist nach seinem Selbstverstandnis und religionswissenschaftlicher Einordnung eine Weltreligion. Als dezidierte Rechtsreligion verfugt es uber ein Offenbarungsrecht, dessen Kern ein Rechtssetzungsrecht bildet - ermachtigt wird eine demokratisch zu bestellende Koerperschaft, die das Offenbarungsrecht anwendbar machen und erganzen soll. Die Arbeit unternimmt es, die theologischen Grundlagen dieses Baha'i-Rechts aufzuarbeiten. Sie untersucht den in der Baha'i-Schrift dokumentierten theologischen Zusammenhang, auf den dieses Recht seinen Inhalt, seine Anspruche und Funktionen zuruckfuhrt. Im Rahmen der Darstellung von vier rechtstheologischen Dimensionen weist sie das Baha'i-Recht als ius divinum aus.
|
![]() ![]() You may like...
Quality Assurance Management - A…
Gayathri De Lanerolle, Evette Sebastien Roberts, …
Paperback
Inside Track to Writing Dissertations…
Neil Murray, David Beglar
Paperback
R853
Discovery Miles 8 530
A Manifesto For Social Change - How To…
Moeletsi Mbeki, Nobantu Mbeki
Paperback
![]()
The Great Ice Age - Climate Change and…
J. A. Chapman, S.A. all at The Open University Drury, …
Hardcover
R5,857
Discovery Miles 58 570
The History of the Study of Landforms…
Robert P. Beckinsale, Richard J. Chorley
Hardcover
|