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Verlage 2
Christoph Links, Siegfried Lokatis, Klaus G Saur; Contributions by Carsten Wurm
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Das im 19. Jahrhundert im heutigen Iran entstandene Baha'itum ist
nach seinem Selbstverstandnis und religionswissenschaftlicher
Einordnung eine Weltreligion. Als dezidierte Rechtsreligion verfugt
es uber ein Offenbarungsrecht, dessen Kern ein Rechtssetzungsrecht
bildet - ermachtigt wird eine demokratisch zu bestellende
Koerperschaft, die das Offenbarungsrecht anwendbar machen und
erganzen soll. Die Arbeit unternimmt es, die theologischen
Grundlagen dieses Baha'i-Rechts aufzuarbeiten. Sie untersucht den
in der Baha'i-Schrift dokumentierten theologischen Zusammenhang,
auf den dieses Recht seinen Inhalt, seine Anspruche und Funktionen
zuruckfuhrt. Im Rahmen der Darstellung von vier rechtstheologischen
Dimensionen weist sie das Baha'i-Recht als ius divinum aus.
Nach der Veroeffentlichung der PISA-Studie wurde in Deutschland
viel uber die weitere Entwicklung der oeffentlichen Schulen
diskutiert. Nur wenig Beachtung fanden dabei die Privatschulen,
obwohl diese eine Alternative zum oeffentlichen Schulwesen
darstellen. Der Betrachtung der Rechtslage der Privatschulen dient
dieses Buch. Es werden die verfassungsrechtliche Situation, die
verwaltungsrechtliche Ausgestaltung im Recht der Bundeslander und
die privatrechtliche Ausformung des Privatschulverhaltnisses
untersucht. Betrachtet werden insbesondere die zwischen der
genehmigten Ersatzschule und der zusatzlich anerkannten
Ersatzschule bestehenden Unterschiede. Es erfolgt eine vertiefte
Darstellung der Auswirkungen der Anerkennung der Ersatzschule im
Verhaltnis der Schule zum Schuler und zum Staat.
Die Einfuhrung des Unterrichtsfachs
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in Brandenburg ist zum Anlass
einer breiten verfassungsrechtlichen Diskussion geworden.
Gegenstand der Eroerterung ist dabei nicht nur, ob Art. 141 GG das
Land Brandenburg von der Verfassungsgarantie staatlichen
Religionsunterrichts gemass Art. 7 Abs. 3 GG freistellt. Vielmehr
wird im staatskirchenrechtlichen Schrifttum erwogen, Art. 7 Abs. 3
GG wegen eines entsprechenden Verfassungswandels nicht in den neuen
Bundeslandern anzuwenden. Die Arbeit untersucht die Ursprunge der
Lehre vom Verfassungswandel und geht der Frage nach, ob sich mit
ihr ein partielles Unwirksamwerden des Art. 7 Abs. 3 GG begrunden
lasst. In diesem Zusammenhang wird neben der Problematik, ob Art. 7
Abs. 3 Satz 1 GG als Grundrecht zu qualifizieren ist, auch die
rechtliche Zulassigkeit einer Entkonfessionalisierung des
Religionsunterrichts naher beleuchtet.
Antidiskriminierung ist eines der beherrschenden Themen der
europaischen Integration. Die Arbeit setzt sich umfassend mit
Auslegung und Wirkungsweise der Ermachtigungsgrundlage Art. 13 EG
sowie der auf ihr beruhenden Richtlinie 2000/78/EG auseinander. Der
Schwerpunkt der Eroerterungen liegt dabei auf der Frage, inwieweit
das in Deutschland etablierte Selbstbestimmungsrecht der
Religionsgemeinschaften durch europarechtliche Massnahmen zur
Bekampfung von Diskriminierungen aus Grunden der Religion,
Weltanschauung oder der sexuellen Ausrichtung beeinflusst, ggf.
eingeschrankt werden kann. Besonderes Augenmerk wird dabei auf Art.
4 Abs. 2 der Richtlinie gelegt, welcher
Rechtfertigungsmoeglichkeiten zugunsten kirchlicher Anforderungen
im Rahmen des Dienst- und Arbeitsrechtes
("Loyalitatsobliegenheiten") enthalt. Deren Reichweite und Grenzen
im Hinblick auf das Prinzip der "christlichen Dienstgemeinschaft"
werden eingehend untersucht.
Lebensfuhrungspflichten sind regelmassig Gegenstand
rechtstheoretischer Diskussionen und Untersuchungen, spielen aber
vor allem auch in der kirchen- und arbeitsrechtlichen Praxis eine
bedeutende Rolle. Die besondere Problematik dieses Themas liegt
darin, dass in den Augen der OEffentlichkeit die private
Lebensfuhrung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als
Ausweis der Glaubwurdigkeit kirchlicher Verkundigung angesehen
wird, die rechtliche Ausformung und praktische Durchsetzung
bestimmter Pflichten aus diesem Bereich aber auf erhebliche
Schwierigkeiten stoesst. Dies wird vor allem dadurch bedingt, dass
kirchlicher Dienst in unterschiedlichen Formen wahrgenommen wird,
namlich in oeffentlich-rechtlichen Dienstverhaltnissen, in
privatrechtlichen Anstellungsverhaltnissen und als ehrenamtlicher
Dienst. Die Arbeit beschaftigt sich insbesondere auch mit Fragen in
dem zuletzt genannten Bereich.
Fur Geistliche in gerichtlichen Verfahren bestehen gesetzliche
Ausnahmeregelungen von der allgemeinen Aussagepflicht. Diese aus
der Verbindung zwischen Staat und Kirche hervorgegangene
Privilegierung wird hinsichtlich Grundlage und Legitimitat im
weltanschaulich neutralen Staat befragt. Wer ist in der modernen
katholischen und evangelischen Seelsorgepraxis unter den Begriff
"Geistliche" zu subsumieren? Koennen sich nur solche der
christlichen Kirchen und oeffentlich-rechtlich korporierten
Religionsgemeinschaften auf Zeugnisverweigerungsrechte berufen? Und
wem kommen innerhalb der kirchlichen Organisationsstruktur diese
Rechte zu, wenn auch Gehilfen und kirchliche Mitarbeiter erfasst
werden? Diese Fragen im Spannungsfeld zwischen normativen
Voraussetzungen und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht versucht die
Untersuchung zu beantworten.
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