Fur Geistliche in gerichtlichen Verfahren bestehen gesetzliche
Ausnahmeregelungen von der allgemeinen Aussagepflicht. Diese aus
der Verbindung zwischen Staat und Kirche hervorgegangene
Privilegierung wird hinsichtlich Grundlage und Legitimitat im
weltanschaulich neutralen Staat befragt. Wer ist in der modernen
katholischen und evangelischen Seelsorgepraxis unter den Begriff
"Geistliche" zu subsumieren? Koennen sich nur solche der
christlichen Kirchen und oeffentlich-rechtlich korporierten
Religionsgemeinschaften auf Zeugnisverweigerungsrechte berufen? Und
wem kommen innerhalb der kirchlichen Organisationsstruktur diese
Rechte zu, wenn auch Gehilfen und kirchliche Mitarbeiter erfasst
werden? Diese Fragen im Spannungsfeld zwischen normativen
Voraussetzungen und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht versucht die
Untersuchung zu beantworten.
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