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Knapp 40 Jahre nachdem der EuGH mit der Rechtssache CILFIT die Acte Clair-Doktrin in das Europarecht eingefuhrt hat, untersucht die Arbeit zum Europaischen Zivilprozessrecht die Vorlagepraxis und -bereitschaft der deutschen Gerichte. 50 Entscheidungen wurden im Kontext der bestehenden EuGH Rechtsprechung analysiert. Festgestellt wurde dabei, dass die nach CILFIT vorzunehmende Prufung rein formeller Art ist und diese durch ein materielles Verstandnis des Acte Clair ersetzt werden sollte und damit handhabbarer gemacht werden kann. Danach sollen die Gerichte, um eine erforderliche einheitliche Rechtsprechungspraxis der Mitgliedstaaten zu gewahrleisten, insbesondere das Telos der anzuwendenden Normen ermitteln und als Korrektiv den Individualrechtsschutz berucksichtigen.
Der Schutz des Mieters bei der Verausserung der vermieteten Immobilie ("Kauf bricht nicht Miete", 566 BGB) ist in Deutschland etabliert und rechtspolitisch gewollt. Die Entstehungsgeschichte zeigt allerdings, dass hieruber lange Zeit kein Konsens bestand. Andere Rechtsordnungen verfahren bis heute sehr viel zuruckhaltender. Vor diesem Hintergrund analysiert die Autorin die deutsche Regelung aus rechtssoziologischer, rechtsgeschichtlicher und rechtsdogmatischer Sicht und vergleicht sie bezuglich Effektivitat und Ausgeglichenheit mit den Regelungen in der Schweiz und in Spanien. Einen Schwerpunkt des Rechtsvergleichs bilden die Auswirkungen der gesetzlichen Bestimmungen in praxi, die mithilfe empirischer Untersuchungen bewertet werden. Im Ergebnis sieht die Autorin in 566 BGB einen wichtigen Baustein der ausgeglichenen mietrechtlichen Regelungssystematik des BGB.
Die Vorschrift des 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wonach die Verjahrung eines Anspruchs mittels Guteantrag unkompliziert und risikolos gehemmt werden kann, war in jungster Zeit Gegenstand etlicher Kontroversen in Literatur und Rechtsprechung. Im Mittelpunkt der Diskussion stand dabei die Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen ein Guteantrag erfullen muss, damit diesem verjahrungshemmende Wirkung zukommen kann. Ebenso umstritten ist die Frage, unter welchen Umstanden ein Guteantrag wegen Rechtsmissbrauchs nicht verjahrungshemmend wirken soll. Diesen Rechtsfragen an der Schnittstelle zwischen materiellem Recht und Prozessrecht widmet sich der Autor unter besonderer Berucksichtigung der EU-Richtlinie 2013/11/EU uber alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie).
Auch in der privaten Schiedsgerichtsbarkeit lasst sich ein anhaltender Trend zur Einbeziehung Dritter beobachten. Dies spiegelt nicht nur eine wirtschaftliche Entwicklung hin zu einer immer weiter entwickelten Arbeitsteilung wider, sondern ist auch mit einer Fulle von Rechtsproblemen verbunden, die in diesem Sammelband aus wissenschaftlicher und praktischer Sicht nicht nur fur das Schiedsverfahrensrecht, sondern auch fur gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten als Anwendungsfall behandelt werden.
Unternehmenskaufvertrage ersetzen die gesetzlichen weitgehend durch kautelarjuristische Regelungen. M&A-Streitigkeiten werden sehr haufig vor privaten Schiedsgerichten verhandelt. Diese Privatisierung von Recht und Rechtsprechung hat Konsequenzen fur die Rechtsanwendung und -fortbildung. Die Beitrage dieses Sammelbandes behandeln die damit verbundenen aktuellen Probleme und Grundsatzfragen. Eingegangen wird etwa auf die Wechselwirkungen zwischen Schieds- und staatlicher Gerichtsbarkeit sowie das anwendbare Recht und den Schiedsstandort, aber auch auf die Auswirkungen auf das materielle Recht des Unternehmenskaufs wie Kaufpreisregelungen, Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhaltnissen oder Stoerungen der Geschaftsgrundlage. Die Herausgeber Prof. Dr. Rudiger Wilhelmi halt den Lehrstuhl fur Burgerliches Recht, Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtsvergleichung an der Universitat Konstanz. Prof. Dr. Michael Sturner, M.Jur. (Oxford) ist Inhaber des Lehrstuhls fur Burgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht und Rechtsvergleichung an der Universitat Konstanz sowie Richter am OLG Karlsruhe.
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