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Die sog. Verdachtskündigung ist ein wissenschaftlicher und
praktischer Dauerbrenner des Arbeitsrechts. Ãœber ihre
Zulässigkeit und Dogmatik wird seit jeher lebhaft gestritten. Die
Arbeit greift die Diskussion auf und behandelt die zentralen
verfassungs- und einfachrechtlichen sowie methodologischen Fragen.
Im Ergebnis zeigt sich, dass sich die häufig als Fremdkörper
wahrgenommene Rechtsfigur bruchlos in das Recht der
außerordentlichen Kündigung einfügt und viele der zu ihr vom
Bundesarbeitsgericht entwickelten Obersätze überzeugen, es
allerdings auch Strukturfragen - wie insbesondere die Zulässigkeit
einer ordentlichen Verdachtskündigung - gibt, bei denen die
besseren Argumente für andere als die durch die Rechtsprechung
gegebenen Antworten sprechen.
The revised edition 2011 of sections 620-630 provides a solid and
dogmatic overview of the law regarding the termination of the
employment relationship. Principles are explained and selected
significant key issues are addressed in detail, such as the notion
of prediction as it pertains to behavior-based termination, the
crossing of boundaries while engaging in private conduct, and the
limitation of entrepreneurial freedom by the protection rights of
the employee. An overview of the special termination rights
facilitates an introduction to solving employment law cases.
Im Spannungsfeld zwischen kollektiver Koalitionsfreiheit und
Arbeitsvertragsfreiheit untersucht diese Arbeit, unter welchen
Voraussetzungen die Substitution feststehenden Arbeitsentgelts
durch eine Beteiligung der Arbeitnehmer am Erfolg bzw. Kapital des
Arbeit gebenden Unternehmens im Sinne von 4 Abs. 3 TVG gunstiger
sein kann. Auch die Regelungsbefugnisse der Tarif- und
Betriebsparteien sowie die Gestaltung arbeitsvertraglicher
Vereinbarungen zur Arbeitnehmerbeteiligung stehen im Fokus der
Untersuchung. Da sich die Zulassigkeitsgrenzen der
Entgeltflexibilisierung nur unter Berucksichtigung der Wertungen
des Verfassungsgebers bestimmen lassen, behandelt die Arbeit auch
die verfassungsrechtlichen Implikationen der Tarifautonomie, des
Tarifvorbehaltes und des Gunstigkeitsprinzips.
Das Betriebsverfassungsgesetz statuiert fur die Mitglieder des
Betriebsrats ein umfassendes Benachteiligungs- und
Begunstigungsverbot. Erganzend stellt das Betriebsverfassungsgesetz
klar, dass das Betriebsratsamt unentgeltlich als Ehrenamt zu fuhren
ist. Wahrend zur Frage einer moeglichen Benachteiligung
umfangreiche Literatur und Rechtsprechung existiert, ist die
Begunstigung von Mitgliedern des Betriebsrats erst jungst durch
oeffentlich bekannt gewordene Falle, etwa in Form sogenannter
Lustreisen, in Erscheinung getreten. In der betrieblichen Praxis
spielt indes die Vergutung von Betriebsratsmitgliedern eine
wesentlich bedeutendere Rolle. Rechtspolitisch trifft dabei das
Ehrenamtsprinzip auf eine zunehmend geforderte Professionalisierung
des Betriebsratsamtes.
Arbeitsgerichtliche Verfahren uber die Wirksamkeit von
ausserordentlichen Kundigungen wegen sogenannter Bagatelldelikte
haben auch ausserhalb juristischer Fachkreise viel Aufmerksamkeit
erfahren. Der als Vermoegensschaden kaum spurbaren Beeintrachtigung
des Arbeitgebers stehen der Arbeitsplatzverlust und damit haufig
der Verlust der Existenzgrundlage des Arbeitnehmers gegenuber. Die
offene Ausgestaltung des wichtigen Grundes in 626 Abs. 1 BGB
einerseits und die Komplexitat der Kundigungssachverhalte
andererseits setzen Systematisierungsversuchen von vorneherein
Grenzen. Diese Arbeit untersucht, wie gleichwohl durch eine
konsequente Anwendung der kundigungsrechtlichen Prinzipien eine
strukturiertere Rechtsfindung fur solche Falle erreicht und die
Rechtssicherheit erhoeht werden kann.
Der Autor untersucht die arbeitsrechtlichen Grenzen des
Whistleblowings. Insbesondere diskutiert er die fur die Praxis
bedeutsamen Fragen des Kundigungsrechts unter Einbeziehung der
einschlagigen Rechtsprechung des EGMR, des BVerfG und des BAG.
Ferner eroertert er neuere gesetzgeberische Initiativen zur
Verbesserung des arbeitsrechtlichen Schutzes der Whistleblower und
stellt einen eigenen Gesetzesentwurf vor.
Das Buch befasst sich mit dem Arbeitnehmerstatus und der Reichweite
des Diskriminierungsschutzes der Leitungsorgane von Kapital- und
Personenhandelsgesellschaften. Die deutsche Rechtsprechung sah den
Geschaftsleiter bislang allenfalls in seltenen Fallen als
Arbeitnehmer an. Diese Linie wird sich nach der EuGH-Entscheidung
in der Rechtssache Danosa in Fragen der Gleichbehandlung nicht mehr
halten lassen. Der Autor analysiert die Danosa-Entscheidung
eingehend und kritisch. Er ubertragt die Entscheidung umfassend auf
das deutsche Recht, indem er aufzeigt, wann Geschaftsleiter dem
Arbeitnehmerbegriff des EuGH unterfallen. Einen weiteren
Schwerpunkt bildet der Schutz, der - auch infolge eines Urteils des
BGH aus dem Jahr 2012 - durch das MuSchG und das AGG zu gewahren
ist.
Die Arbeit befasst sich mit den Auswirkungen der seit dem 1. Mai
2004 vollzogenen ersten Phase der EU-Osterweiterung auf die
grenzuberschreitende Dienstleistungserbringung von Unternehmen und
Staatsangehoerigen aus den MOE-Beitrittsstaaten. Der besondere
Schwerpunkt liegt auf der Untersuchung der hierdurch eingetretenen
arbeitsgenehmigungs- und aufenthaltsrechtlichen Besonderheiten im
Bereich des Baugewerbes. Insbesondere dieser Wirtschaftssektor ist
von den Beschrankungen durch die UEbergangsbestimmungen betroffen,
da hier die groessten Stoerungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt
befurchtet wurden.
Die Krankenschwestern des Deutschen Roten Kreuzes erbringen ihre
Arbeitsleistung auf Grund ihrer Mitgliedschaft im Verein ihrer
Schwesternschaft. Vor diesem Hintergrund untersucht die Autorin in
ihrer Arbeit, inwieweit die Rotkreuzschwester auch Arbeitnehmerin
der Schwesternschaft sein kann. Dafur geht sie zuerst anhand des
traditionellen Arbeitnehmerbegriffs vor und beleuchtet danach das
Spannungsverhaltnis zwischen Arbeits- und Gesellschaftsrecht in
seinen Grundsatzen. In einem eigenen Ansatz entwickelt die
Verfasserin die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft auf
Vertragsebene mithilfe der AGB-Kontrolle. Sie zeigt auf, dass eine
Vertragstypenkontrolle und -korrektur anhand dieser Methode
durchfuhrbar ist und verneint damit im Ergebnis die
Arbeitnehmereigenschaft der Rotkreuzschwester.
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