Die Pflicht zur Qualitatssicherung wurde erstmals im SGB V 1989
gesetzmassig verankert und 1993 in das GSG ubernommen. Unabhangig
von der gesetzlichen Regelung stellt die Qualitatssicherung in der
Medizin eine vordringliche Aufgabe dar. Die bei den med.-wiss.
Fachgesellschaften von der BAK in Auftrag gegebenen Leitlinien fur
Diagnostik und Therapie sollen den guten medizinischen Durchschnitt
wiedergeben. Sie grenzen einen Behandlungskorridor ab und mussen
selbstverstandlich fortwahrend den Entwicklungen und Fortschritten
der Medizin angepasst werden. Leitlinien sind fur den behandelnden
Arzt eine unerlassliche Hilfe bei der Festlegung von individuellen
Diagnose- und Behandlungsschemata im Sinne der Qualitatssicherung
und der Patientenzufriedenheit."
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