Die Lander haben mit der Neuregelung der 11 und 19 RStV den Versuch
gemacht, unter Beachtung des Gebots der Staatsferne die inzwischen
auch nach europarechtlichen Vorgaben notwendige Konkretisierung des
Auftrags des oeffentlich-rechtlichen Rundfunks herbeizufuhren. Die
Abhandlung stellt die europarechtlichen Vorgaben dar, beleuchtet
die Konkretisierungsnormen und befasst sich schliesslich mit der
Frage, ob diese Konkretisierung des Programmauftrags, den der
oeffentlich-rechtliche Rundfunk zu erfullen hat, in die
Programmautonomie der Rundfunkanstalten eingreift und damit das
Gebot der Staatsferne verletzt.
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