Die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten beim
Franchising steht im Mittelpunkt gerichtlicher Auseinandersetzungen
zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer. Gleichzeitig stellt
sich bei internationalen Franchise-Systemen die Frage nach dem
anwendbaren Recht, da die internationalprivatrechtliche Anknüpfung
von Ansprüchen aus culpa in contrahendo immer noch umstritten ist.
Mit dieser Arbeit werden die spezifischen Aufklärungspflichten des
Franchise-Gebers beschrieben und mit dem Franchise-Recht des
US-Bundesstaates Kalifornien verglichen. Den Schwerpunkt der Arbeit
bildet jedoch die Frage der Qualifikation und des Statuts von
Ansprüchen aus culpa in contrahendo bei der Verletzung
vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Durch eine eingehende
Analyse des deutschen internationalen Deliktsrechts nach der
IPR-Reform von 1999 zeigt der Verfasser auf, dass sich der
Gesetzgeber für die deliktische Anknüpfung der culpa in
contrahendo entschieden hat. Die vertragsakzessorische Anknüpfung
bietet dabei das notwendige Korrelat, um das Spannungsfeld zwischen
Delikts- und Vertragsstatut unter Berücksichtigung
materiellrechtlicher Gerechtigkeit aufzulösen.
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