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Die sittenwidrige unternehmerische Betatigung im Steuerrecht ( 40 AO ) (German, Paperback)
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Die sittenwidrige unternehmerische Betatigung im Steuerrecht ( 40 AO ) (German, Paperback)
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Studienarbeit aus dem Jahr 1990 im Fachbereich Jura - Steuerrecht,
Note: 16 von 18 Punkten, Eberhard-Karls-Universitat Tubingen
(Juristische Fakultat), 28 Quellen im Literaturverzeichnis,
Sprache: Deutsch, Abstract: Die Ausgangsfrage der vorliegenden
Untersuchung lautet, ob ein sittenwidriges Geschaft eines
Unternehmers besteuert werden darf, und wenn man dieses bejaht, ob
Aufwendungen, die dafur getatigt wurden, abzugsfahig und
Vergunstigungen zu gewahren sind. Aufschlussreich fur die
Beantwortung der Fragestellung ist die historische Entwicklung der
Rechtsprechung und der Literatur zu einer Zeit, in der man noch auf
keine gesetzliche Regelung zuruckgreifen konnte, bis hin zur
Normierung des 5 II StAnpG und des 40 in der Abgabenordnung von
1977. Es sind auch die Tatbestandsmerkmale des 40 AO zu
untersuchen, wobei zu klaren ist, ob ein strafbares oder
sittenwidriges Verhalten uberhaupt eine unternehmerische Betatigung
im engeren Sinne sein kann. Sind zum Beispiel die Einkunfte einer
Prostituierten sonstige Einkunfte oder solche aus Gewerbebetrieb?
Desweiteren ist zu fragen, ob auch die Abzugstatbestande und
Steuervergunstigungen der Anwendung der Vorschrift unterfallen.
Falls eine Anwendbarkeit angenommen wird, ist zu prufen, inwieweit
eine Einschrankung, durch eine restriktive Auslegung der
Vorschriften uber die Steuerbefreiungen und -abzuge, wegen einer
Verletzung der Einheit der Rechtsordnung geboten ist. Stellt man
auf einen Gesetzespositivismus ab, so wird man den 40 AO
zweifelsfrei als rechtsverbindlich und durch die Finanzverwaltung
und -gerichte als anwendbar bezeichnen mussen1. Trotzdem bleibt zu
prufen, inwieweit es uberpositves Recht gibt, das eventuell die
Vorschrift des 40 AO zuruckdrangt. Gedacht werden kann hier an eine
ethische Betrachtungsweise, die fragt, ob 40 AO den Anforderungen
an Gerechtigkeit und Sittlichkeit und an die "Einheit der
Rechtsordnung" genugt."
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