Der Autor befasst sich mit dem Investorbegriff im
Investitionsschutzrecht, welcher gegenuber der Untersuchung des
Investitionsbegriffs bislang ein Schattendasein fuhrt. Beide sind
Schlusselbegriffe des Investitionsschutzrechtes. Sie begrenzen den
persoenlichen und sachlichen Anwendungsbereich und sind im Rahmen
der Zustandigkeit ratione personae und ratione materiae
Voraussetzung fur den Zugang zur internationalen
Investitionsschiedsgerichtsbarkeit. Die Definitionen dieser
Begriffe bestimmen die Antworten auf die beiden Kernfragen des
internationalen Investitionsschutzrechtes: Welche Investitionen und
welche Investoren sollen voelkerrechtlichen Schutz erfahren und
dadurch gleichsam der nationalen Jurisdiktion entzogen und auf
voelkerrechtliche Ebene gehoben werden?
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