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Demokratische Legitimation von Richterrecht am Beispiel des EuGH (German, Paperback)
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Demokratische Legitimation von Richterrecht am Beispiel des EuGH (German, Paperback)
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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Europarecht,
Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Universitat
Bremen, Sprache: Deutsch, Abstract: Ob bzw. inwieweit die
Europaische Union demokratisch legitimiert ist, stellt eine
vieldiskutierte, unter unterschiedlichsten Gesichtspunkten
beleuchtete und auf Grund ihrer grossen Bedeutung fur Millionen von
Menschen ausserst wichtige Frage dar. Trotz der unterschiedlichen
Positionen zu diesem Thema herrscht weitgehende Einigkeit daruber,
dass es ein europaisches Demokratiedefizit, in welchem Ausmass sei
dahin gestellt, gibt (vgl. Dingwerth et al. 2010: 80; Blauberger
2010: 52). Besonders harsch wird Kritik bisweilen am Europaischen
Gerichtshof formuliert, die in der Forderung der Zerstorung" des
EuGH kumuliert (vgl. Frenz 2010: 669). Hintergrund der Kritik ist
die politische Rolle des EuGH als Motor der Integration," der
massgeblich an der Gestaltung der EU beteiligt ist (vgl. Dobler
2008: 510, 524; Frenz 2010: 666). Seinen Einfluss ubt der EuGH aus,
indem er Gesetze nicht nur auslegt, sondern selbst normsetzend
wirkt. Dieses durch die Urteile des EuGH entstehende Richterrecht
wird in der politikwissenschaftlichen Literatur vergleichsweise
wenig beachtet (vgl. Schmidt 2008: 102). Besonders die Frage nach
der Legitimitat solcher normsetzender Akte wird vor allem in der
juristischen Diskussion gestellt (vgl. z. B. Dobler 2008; Bydlinski
1985). So es in der politikwissenschaftlichen Literatur doch
Abwagungen uber die demokratische Legitimitat des Richterrechts
gibt, basieren diese entweder auf der Gleichsetzung von Legitimitat
und Folgebereitschaft (vgl. z. B. Gibson/Caldeira 1998) oder, bei
einer normativeren Herangehensweise, bleiben sie ohne klare
Definition, welches denn die Kriterien fur die Legitimation des von
Richtern geschaffenen Rechts uberhaupt sein konnten (vgl. z. B.
Scharpf 2009). Sich uber diese Kriterien im Klaren zu sein, ist
jedoch notwendig zur Beurteilung der Praxis am EuGH, den
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