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Der allgemeine Weiterbeschaftigungsanspruch. UEber Rechte und Pflichten sowie Probleme im Kundigungsschutzprozess (German, Paperback)
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Der allgemeine Weiterbeschaftigungsanspruch. UEber Rechte und Pflichten sowie Probleme im Kundigungsschutzprozess (German, Paperback)
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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht /
Arbeitsrecht, Note: 15 Punkte, Gottfried Wilhelm Leibniz
Universitat Hannover, 115 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache:
Deutsch, Abstract: Wird ein ArbN gekundigt, so muss er nach dem
Ablauf der Kundigungsfrist bzw. im Fall der fristlosen Kundigung
nach deren Zugang seinen Arbeitsplatz raumen. Die Tatsache, dass er
moglicherweise von der Unrechtmassigkeit der Kundigung uberzeugt
ist und daher Kundigungsschutzklage erhebt, andert nichts daran,
dass er erst einmal den Betrieb verlassen muss. Gewinnt er den
Kundigungsschutzprozess, so gilt das Arbeitsverhaltnis als
ununterbrochen fortbestehend und er kann auf seinen Arbeitsplatz
zuruckkehren. Fur die Zwischenzeit ergibt sich aber das Problem,
dass sich der Kundigungsschutzprozess uber Monate oder Jahre
erstreckt, in denen der ArbN den Bezug zum Betrieb, den Kollegen
und seiner Tatigkeit verliert, so dass sich die Trennung zu seinem
Arbeitsplatz mit fortschreitender Abwesenheit verstarkt. Zwar kann
der ArbN seine rechtliche Position dadurch wahren, dass er die
Kundigung gerichtlich uberprufen lasst, jedoch wird er dadurch
gegen die Verschlechterung seiner tatsachlichen Stellung nicht
gesichert. Dem kann am wirkungsvollsten begegnet werden, indem er
seinen Arbeitsplatz bis zur endgultigen Klarung der Rechtmassigkeit
der Kundigung nicht verlasst, sondern seine Weiterbeschaftigung
beansprucht. Der ArbN wird so im Verlauf des Verfahrens zum Huter
seines Arbeitsplatzes" und kann der tatsachlichen Verschlechterung
seiner Position entgegenwirken. Fur den ArbN bestehen zwei
Moglichkeiten, einen Weiterbeschaftigungsanspruch geltend zu
machen: Neben dem besonderen betriebsverfassungsrechtlichen
Weiterbeschaftigungsanspruchs des 102 V BetrVG hat das BAG im Wege
der richterlichen Rechtsfortbildung einen allgemeinen
Weiterbeschaftigungsanspruch fur die Dauer des
Kundigungsrechtsstreits entwickelt, der abhangig vom Stand des
Verfahrens Arbeitgeber- und Arbeitn
General
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