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Das interamerikanische System zum Schutz der Menschenrechte / The Inter-American System for the Protection of Human Rights - English Summary (German, English, Paperback, Softcover reprint of the original 1st ed. 1986)
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Das interamerikanische System zum Schutz der Menschenrechte / The Inter-American System for the Protection of Human Rights - English Summary (German, English, Paperback, Softcover reprint of the original 1st ed. 1986)
Series: Beitrage zum auslandischen oeffentlichen Recht und Voelkerrecht, 92
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Die Menschenrechte in den amerikanischen Staaten riickten in den
siebziger Jahren verstarkt in das BewuBtsein der Offentlichkeit.
Zum einen trat im Jahre 1978 die Amerikanische
Menschenrechtskonvention (AMRK) in Kraft, auf deren Grundlage 1979
ein Interamerikanischer Gerichtshof ftir Men- schenrechte errichtet
wurde. Zum anderen machte Prasident Carter die Men- schenrechte zum
wesentlichen Bestandteil der amerikanischen AuBenpolitik, indem die
Gewahrung finanzieller Mittel im wirtschaftlichen und strategi-
schen Bereich gesetzlich an eine Verbesserung der Lage der
Menschenrechte gekntipft wurde. Die Menschenrechtspolitik Carters
wurde teilweise kriti- siert. Andererseits ist die Austibung
politischen Drucks durch andere Staaten und durch die
Offentlichkeit eines der wenigen verbleibenden Mittel zur
Durchsetzung internationaler Menschenrechtsstandards, wenn die
beschul- digten Staaten den Empfehlungen internationaler
Sicherungsorgane nicht auf Grund eines allgemeinen Konsenses tiber
den Schutz der Menschenrechte nachkommen. Die weitgehende
Politisierung unterscheidet das interamerikanische vom europaischen
System zum Schutz der Menschenrechte. Der institutionelle und der
normative Rahmen der Sicherungsverfahren ist zwar in den amerika-
nischen Staaten und in Europa sehr ahnlich. Aber die Entscheidungen
und die Praxis der Schutzorgane sowie die Setzung von Schwerpunkten
bei ihrer Arbeit weisen erhebliche Unterschiede auf. DaB das
Verfahren der Interame- rikanischen Menschenrechtskommission
(IAKMR) in minderem MaBe juri- stisch formalisiert ist, muB nicht
unter jedem Gesichtspunkt nachteilig sein. Auf weIche Art und Weise
sich die Menschenrechte am besten durchsetzen lassen, kann nicht
losgelost von den soziopolitischen Randbedingungen beur- teilt
werden.
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