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Die Vereinbarkeit der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG in Verbindung mit Demonstrationen, gebunden an den Fall Brokdorf 1981 (German, Paperback)
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Die Vereinbarkeit der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG in Verbindung mit Demonstrationen, gebunden an den Fall Brokdorf 1981 (German, Paperback)
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Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Offentliches
Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 7 Punkte, Niedersachsische
Fachhochschule fur Verwaltung und Rechtspflege Hildesheim
(Fachbereich Allgemeine Verwaltung), Veranstaltung: Staatsrecht,
Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff Demokratie definiert sich
u.a. aus einer Willensbildung, die vom Volke ausgeht. Zu dieser
Willensbildung gehort es, dass unterschiedliche Ansichtsweisen und
Meinungen wahllos und ohne strafrechtliche Verfolgung zum Zwecke
der Meinungsbildung geaussert werden konnen. Das Recht der freien
Meinungsausserung, die Informationsfreiheit, die Glaubens- und
Bekenntnisfreiheit und die Vereinigungsfreiheit werden erganzt
durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, welches in Art. 8
GG1 verankert ist. Durch die Versammlungsfreiheit wird eine
bestimmte Form der Ausubung der vorab genannten Grundrechte
garantiert.2 Dieses Recht wird auch als das
Kommunikationsgrundrecht bezeichnet. 3 Bereits in der
Paulskirchenverfassung von 1849 (Art. VIII 161) und in der Weimarer
Verfassung von 1919 (Art. 123) wurde dem Volk das grundlegende
Versammlungsrecht verfassungsrechtlich garantiert.4 Die heutige
Form des Art. 8 GG wurde so gut wie unverandert ubernommen, woraus
sich auch die Bedeutsamkeit dieses Grundrechts ablesen lasst. Ohne
dieses verfassungsrechtlich reglementierte Recht wurde der
Demokratie ein ungemein wichtiger Baustein zu Ihrer Funktionalitat
fehlen. Trotz der Vielfalt an Medien ist es in der heutigen Zeit
nur einigen wenigen moglich, diese fur Ihre Meinungsausserungen zu
nutzen. Der ubrigen Bevolkerung bleibt nur die Moglichkeit uber die
Mitwirkung in Parteien und Verbande ihre Meinung zu verkunden oder
das Grundrecht der Versammlungsfreiheit fur Demonstrationen in
Anspruch zu nehmen.5 In welcher Form die staatliche Ebene in dieses
Recht eingreifen kann und ob im Einzelfall die
Verfassungskonformitat gegeben ist, muss uberpruft w
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