Mit Urteil vom 20.01.2015 entschied das LAG Dusseldorf (16 Sa
459/14), dass eine gegen eine GmbH verhangte Geldbusse nicht im
Rahmen der Innenhaftung nach 43 Abs. 2 GmbHG an den Geschaftsleiter
weitergereicht werden koenne. Zur Begrundung fuhrte das LAG
Dusseldorf an, dass der mit einer Geldbusse verbundene wesentliche
Zweck, eine bestimmte Ordnung zu garantieren, nicht nachtraglich
dadurch vereitelt werden durfe, dass die Rechtsordnung "durch die
Zivilgerichte das wiedergibt, was sie zuvor wegen individuellen
Fehlverhaltens als Sanktion genommen hat". Die Arbeit untersucht
den durch das LAG Dusseldorf aufgezeigten Wertungswiderspruch
zwischen zivilrechtlichem Haftungsrecht und
Ordnungswidrigkeitenrecht unter Fokussierung auf die
Organinnenhaftung in der Aktiengesellschaft.
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