Das Problem der sukzessiven Beihilfe wird ublicherweise als Annex
der Beendigungsdoktrin behandelt und mit der Feststellung erledigt,
Beihilfe sei auch noch nach der Vollendung bis zur Beendigung
moeglich. Ein Aufriss des Problems anhand der Teilnahmelehre fuhrt
jedoch vielfach zu Ergebnissen, die in einem krassen Widerspruch zu
den herkoemmlich formulierten Antworten stehen - deutlicher: Fast
die gesamte, im Rahmen der Tatbeendigung gefuhrte Diskussion hat
das Thema grundlich verfehlt. Die bisher weitgehend versaumte
Eroerterung des Problems unter beteiligungsformendogmatischen
Aspekten offenbart dessen mehrdimensionale systematische Lozierung
und betrifft damit ein ganzes Arsenal strafrechtlicher
Grundlagenprobleme. Dabei werden die Leistungsgrenzen der
uberkommenen naturalistischen Strafrechtsdogmatik allenthalben
sichtbar. Dies fuhrt zu einer funktionalen Rekonstruktion des
Straftatsystems und einer vollstandigen Revision der
Beteiligungsformenlehre unter Verknupfung von Ansatzen der
Hegelianer mit solchen systemtheoretischer Herkunft. Auf diesen
Grundlagen wird schliesslich das Problem der sukzessiven Beihilfe
schrittweise einer differenzierenden und systematisch
folgerichtigen Loesung zugefuhrt.
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