Nachdem die Rechtsfigur der actio libera in causa in den letzten
Jahrzehnten zunehmend in die Diskussion geraten war, anderte sich
1996 die Rechtsprechung: Der 4. Senat des BGH setzte gewissermassen
einen Paukenschlag, indem er ausfuhrte, dass jedenfalls bei
Delikten wie 315c, 316 StGB und 21 StVG die Grundsatze der a.l.i.c.
nicht anwendbar seien. Die so entstandene Rechtslage ist Gegenstand
dieser Untersuchung. Nach einer kurzen Darstellung der
geschichtlichen Entwicklung wird neben dem bisherigen
Diskussionsstand zur vorsatzlichen und fahrlassigen a.l.i.c. die
Entscheidung des BGH analysiert. Die Verfasserin kommt zu dem
Ergebnis, dass die a.l.i.c. de lege lata nicht nur fur die vom BGH
angesprochenen verhaltensgebundenen Delikte, sondern generell nicht
strafbar ist, de lege ferenda jedoch in 20 StGB gesetzlich
verankert werden sollte.
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