Ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb muss von einem
qualifizierten Betriebsleiter gefuhrt werden. Dies verlangt nach
bestimmten Prasenzpflichten des qualifizierten Betriebsleiters, die
aber normativ nicht naher definiert werden. Bei den Augenoptikern,
Hoerakustikern, Orthopadieschuhmachern, Orthopadietechnikern und
Zahntechnikern handelt es sich um die zulassungspflichtige Gruppe
der Gesundheitshandwerke, die als besonders gefahrengeneigt gelten.
Welche Prasenzpflichten muss ein qualifizierter Betriebsleiter
erfullen, der im Gesundheitshandwerk beschaftigt ist? Der Autor
untersucht, ob es spezielle Prasenzpflichten im Gesundheitshandwerk
gibt und wie diese gegebenenfalls aussehen.
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