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Militarstrafrecht (German, Paperback, Softcover reprint of the original 1st ed. 1936): Eberhard Schmidt Militarstrafrecht (German, Paperback, Softcover reprint of the original 1st ed. 1936)
Eberhard Schmidt; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,639 Discovery Miles 16 390 Ships in 10 - 15 working days

Die vorliegende Arbeit setzt es sich zum Ziele, die Beziehungen zu erneuern, die zwischen der Wissenschaft vom Militiirstrafrecht und der des gemeinen Strafrechts sehr zum Vorteil beider Zweige der gesamten Strafrechtswissenschaft bis zum Aus gange des Weltkrieges bestanden haben. Die Zeit dazu diirfte gekommen sein. Dem Militiirstrafrecht wird nach der Wiederherstellung der deutschen Wehrhoheit und nach der Wiedereinfiihrung der allgemeinen Wehrpflicht eine bedeutsame Entwick lung bevorstehen; seine wissenschaftliche Durcharbeitung unter Ankniipfung an die Erkenntnisse der ehedem reichen militiirstrafrechtlichen Literatur und an die vorziig lichen Leistungen, die wir dem Reichsmilitiirgericht zu danken haben, wird eine wich tige Aufgabe sein, aber nur ill engsten AnschluB an die rechtsdogmatische und krimi nalpolitische Arbeit der allgemeinen Strafrechtswissenschaft wirklich erfolgbringend durchgefiihrt werden konnen. Aber auch die Dogmatik des gemeinen Strafrechts wird im Zeichen einer materiellen Rechtsauffassung und einer Ausrichtung an der Idee der V olksgemeinschaft gerade vom Militiirstrafrecht her befruchtet werden konnen, dem die Einstellung auf eine konkrete Lebensordnung, ihren Sinn und ihre Ethik, und die Orientierung an herben, strengen Anforderungen einer innerlich eng verbundenen Lebensgemeinschaft ja stets wesentlich gewesen ist. So glaube ich, daB sich der Ver such einer systematischen Darstellung des Militarstrafrechts aus der Lage heraus rechtfertigt, in der sich Strafrecht und Strafrechtswissenschaft heute befinden. Frei lich bin ich mir bewuBt, wie wenig etwas Fertiges und AbschlieBendes gerade ill gegenwiirtigen Zeitpunkt geboten werden kann. Die Neuorientierung unserer Straf rechtswissenschaft ist im vollen Gange. Die Fertigstellung eines neuen Strafgesetz buchs steht bevor. In der Strafrechtsdogmatik wird um neue Erkenntnisse gerungen."

Wirtschaftsgeschichte (German, Paperback, 1935 ed.): Heinrich Sieveking Wirtschaftsgeschichte (German, Paperback, 1935 ed.)
Heinrich Sieveking; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,655 Discovery Miles 16 550 Ships in 10 - 15 working days

Der Verfasser ist von Einzeluntersuchungen ausgegangen, wie iiber das Seedar lehu des Altertums, das Genueser Finanzwesen, die Entstehung der doppelten Buch fiihrung in Italien, die Verflechtung der Schweiz in die Lawsche Krise, die Hamburger Bank. Bei diesen Einzeluntersuchungen kam es jedoch jedesmal darauf an, allge meine Fragen, wie die des Handels im Altertum, der Entstehung und der Grenzen des Kapitalismus, in konkreten Erscheinungsformen zu erfassen. Zusammenfassend hat sich der Verfasser geauBert in den Grundziigen der neueren Wirtschaftsgeschichte in dem GrundriB der Geschichtswissenschaften, die 1928 in 5. Auflage bei Teubner er schienen, und in der Mittleren Wirtschaftsgeschichte in Teubners Sammlung "Aus Natur und Geisteswelt," die 1926 ins Spanische iibersetztwurde. Wennhieraufsneue eine Zusammenfassung versucht wird, die bis auf die Primitiven zuriickgeht, so kam es mir dabei darauf an, einerseits das Problematische allgemeiner Urteile iiber die Vergangenheit hervorzukehren, anderseits die besondere Bedeutung der wirtschaft lichen Entwicklung herauszustellen. Die Wirtschaftsgeschichte bleibt mit der poli tischen und der Geistesgeschichte aufs engste verbunden. Es ist nicht moglich, mit Marx aus den Produktionsverhaltnissen alles iibrige zu erklaren, vielmehr ist im AnschluB an MAx WEBER gerade auch der EinfluB der geistigen Bewegung auf die Gestaltung der Wirtschaft zu verfolgen. Gegeniiber SCHMOLLER, der von einer politischen Einteilung ausging (Stadtwirtschaft, Territorialwirtschaft, Volkswirt schaft) und BUCHER, der in seiner Entstehung der Volkswirtschaft einer Seite der Wirtschaft, dem Verkehr, grundlegende Bedeutung zumaB, scheint mir ROSCHERS A uffassung, die auf der verschiedenen Stellung aufbaut, die in den einzeInen Epochen die Produktionsfaktoren einnahmen, fruchtbringender zu sein."

Rechtsphilosophie (German, Paperback, 3rd 3. Aufl. 1933 ed.): Max Ernst Mayer Rechtsphilosophie (German, Paperback, 3rd 3. Aufl. 1933 ed.)
Max Ernst Mayer; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,632 Discovery Miles 16 320 Ships in 10 - 15 working days

I. Die Rechtsphilosophie als Zweig der Philosophie. 1. Vom Wesen der Philosophie. a) Die Philosophie ist sich selbst problematisch. Wahrend andere Wissen schaften sich von der Vorfrage, was ihr Gegenstand und ihre Aufgabe ist, 10slOsen 1 konnen, gehort die Frage nach dem Wesen der Philosophie ) schon in die Philo sophie hinein. Jeder Philosoph namlich bestimmt, wenn er ein originaler Denker ist, "nicht nur, was er antworten, sondern auch, was er fragen will" (SIMMEL a. a. O. S. 10), und versucht aus dieser Berichtigung und Vertiefung der Problemstellung neue Einsichten und gelauterte Ergebnisse zu gewinnen. Deswegen mussen wie in der Vergangenheit, so in aller Zukunft viele Systeme, mebrere Aufgaben, allerlei Zweige, nicht wenige Richtungen und Schulen nebeneinander stehen, die samt und sonders den gleichen Anspruch haben, als Philosophie zu gelten. Was ihnen ge meinsam ist, kann mit einem Worte gesagt werden, wenn man sich nicht scheut, ein der AnmaBung verdachtiges und etwas auBer Mode gekommenes zu gebrauchen: Philosophie ist Weisheit. Was aber Weisheit ist, bringt uns FRIEDRICH RUCKERT in den ersten Zeilen seiner " Weisheit des Brahmanen" nahe: "Ein indischer Brahman, geboren auf der Flur, Der nichts gelesen als das Weda der Natur; Hat viel gesehn, gedacht, noch mebr geahnt, gefuhlt, Und mit Betrachtungen die Leidenschaft gekiihlt; Spricht bald was klar ihm ward, bald um sich's klar zu machen, Von ihn angehnden halb, halb nicht angehnden Sachen. Er hat die Eigenheit, nur Einzelnes zu sehn, Doch alles Einzelne als Ganzes Zll verstehn."

Grundriss Der Statistik. II. Gesellschaftsstatistik (German, Paperback, 1933 ed.): Wilhelm Winkler Grundriss Der Statistik. II. Gesellschaftsstatistik (German, Paperback, 1933 ed.)
Wilhelm Winkler; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,944 Discovery Miles 19 440 Ships in 10 - 15 working days

Sollte der erste Teil dieses Grundrisses mit den fiir aIle Gebiete der Statistik gel tenden Denkformen vertraut machen, so solI dieser zweite Teil "Gesellschaftsstatistik" an den behandelten Stoff und die fiir seine statistische Betrachtung ausgebildeten besonderen Begriffe und Verfahren heranfiihren. Beide Teile bilden also trotz ihrem durch auBere Umstande bewirkten gesonderten Erscheinen ein organisches Ganzes. Ihr innerer Zusammenhang ist auch daraus erkenntlich, daB der erste Teil seine Beispiele aus dem gesellschaftsstatistischen Stoffe des zweiten genommen hat, der zweite wieder in zahlreichen theoretischen Hinweisen an den ersten ankniipft. So diirfte das Ineinandergreifen der statistischen Theorie und Praxis augenfiHlig werden. Eine bloBe Darstellung der Begriffe und Verfahren der Gesellschaftsstatistik, die ihren eigentlichen. Inhalt bilden, wiirde dem Studierenden groBe Schwierig keiten bereiten. Aus erziehlichen Griinden ist es notwendig, auch die Problemwelt zu beriihren, der die Statistik jeweils dienstbar gemacht wird, wie auch auf die Ergebnisse einzugehen, die sie hervorbringt. So findet der Studierende zahlreiche Beispiele in den Text eingeschaltet. Er moge die mitgeteilten Tabellen nicht damit abtun, daB er den ihnen beigesetzten Text liest, sondern moge sich ihren Inhalt an Hand der vom Verfasser dargebotenen Fiihrung erarbeiten. Die Fiihrung wird (ebenso wie die sonstige Darstellung) mit dem Fortschreiten des Stoffes knapper, in der Absicht, den Studierenden nach und nach selbstandiger zu machen."

Burgerliches Recht Allgemeiner Teil (German, Paperback, 4. Aufl. 1923): Andreas V. Tuhr Burgerliches Recht Allgemeiner Teil (German, Paperback, 4. Aufl. 1923)
Andreas V. Tuhr; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,623 Discovery Miles 16 230 Ships in 10 - 15 working days

Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

Grundriss Der Statistik I Theoretische Statistik (German, Paperback, 1931 ed.): Wilhelm Winkler Grundriss Der Statistik I Theoretische Statistik (German, Paperback, 1931 ed.)
Wilhelm Winkler; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,907 Discovery Miles 19 070 Ships in 10 - 15 working days

Der vorliegende GrundriB der Statistik fuBt auf den gleichen theoretischen Gesichtspunkten, wie sie der Verfasser hereits in seinem Biichlein "Statistik"l zur DurchfUhrung gehracht hat. Auch hier sollen die beiden in der deutschen Statistik hisher auf zwei getrennten Geleisen laufenden Richtungen der "allgemeinen Sta tistik" und der "mathematischen Statistik" als zwei einseitige Betrachtungsarten des gleichen Gegenstandes dargetan und in einem einzigen System der Theorie der Statistik vereinigt werden. Die Berechtigung dieser Vereinigung diirfte aus der vor liegenden ausfUhrlicheren Bearbeitung noch klarer hervorgehen als aus der ge drangten, auf mathematischen Ausdruck beinahe vollstandig verzichtenden Dar stellung des erwahnten Bandchens. Dieses sollte ja einem Kreis von Lesern dienen, an deren Vorbildung keine besonderen Anforderungen gestellt werden durften. Unser GrundriB dagegen wendet sich, entsprechend dem Zwecke der Enzyklopadie der Rechts- und Staatswissenschaft, vor allem an die akademische Jugend, darf also billigerweise diejenigen Kenntnisse voraussetzen, die in den mittleren Lehranstalten deutscher Sprache vermittelt werden. Freilich ergab sich aus dem gleichen Zwecke eine Beschrankung: es muBte auf die Darstellung aller Gedanken gange, die hohere Mathematik voraussetzen, so gut wie verzichtet werden. So darf die hier dargebotene Stufe fUglich als Mittelstufe der statistischen Theorie (ein schlieBlich der unentbehrlichen Unterstufe) bezeichnet werden. Der Leser findet aber auf Schritt und Tritt die Wege angegeben, die ihn von da zur Oberstufe fUhren, wenn er eine Erweiterung und Vertiefung des durch diesen GrundriB erworbenen Wissens anstrebt."

Grundzuge Des Deutschen Privatrechts - Mit Einem Quellenbuch (German, Paperback, 2nd Softcover Reprint of the Original 2nd 1931... Grundzuge Des Deutschen Privatrechts - Mit Einem Quellenbuch (German, Paperback, 2nd Softcover Reprint of the Original 2nd 1931 ed.)
Hans Planitz; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,665 Discovery Miles 16 650 Ships in 10 - 15 working days

1. Begriff und Aufgabe des deutschen Privatrechts. I. Das deutsche Privatrecht als Rechtsdisziplin hat die Aufgabe, die Begriffe und Vorstellungen aufzuzeigen, die, dem deutschen Kulturbereiche entstammend, zum Aufbau des Gegenwartsrechts mitgewirkt haben. Es gibt also keine Dar stellung . des geltenden deutschen Privatrechts, sondern nur eine EinfUhrung, und zwar von der Seite des germanischen Rechts her, wie die lnstitutionen des romischen Privatrechts von der des romischen. Die Methode ist zunachst die geschichtliche. Es ist von unendlichem Erkenntniswert, an der Hand des germanischen Rechts die primitiven noch unverbildeten Rechtssatze, die noch von rationalistischer Begriffs bildung frei sind, herauszuschiilen. Sodann ist die Bildung der deutschen Rechts begriffe im Ablaufe der deutschen Rechtsentwicklung nachzuweisen: die Kausalitat der Fortgestaltung, insbesondere die inneren und auBeren Einfliisse, das Entwick lungsziel. Sie muB aber zugleich die dogmatische sein. Denn auch die Rechtsbegriffe friiherer Zeiten konnen nicht erfaBt werden, wenn nicht der Gesamtbau des Rechts ihrer Zeit lebendig erkannt wird. Hierfiir bietet das Recht des deutschen Mittelalters das beste Erkenntnismaterial, was urn so wichtiger ist, als das deutsche Recht hier seine yom romischen Recht noch unabhangige intensivste Durchbildung er reicht hat. Es wird sich zeigen, daB die dem germanischen Geiste entsprossenen, im Rechtsleben des deutschen Mittelalters in reichem Wechsel entfalteten, in der Rezeptionszeit nur scheinbar verlorenen deutschen Rechtsgedanken in der geltenden Rechtsordnung groBe Gebiete des Privatrechts, wie besonders das Sachen- und Familienrecht, in allen wichtigen Grundfragen beherrschen. Dies kritisch zu er griinden ist die erste Aufgabe. n. Damit verbinden sich weitere Ziele."

Verwaltungsrecht (German, Paperback, 3rd Softcover Reprint of the Original 3rd 1931 ed.): Walter Jellinek Verwaltungsrecht (German, Paperback, 3rd Softcover Reprint of the Original 3rd 1931 ed.)
Walter Jellinek; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,800 Discovery Miles 18 000 Ships in 10 - 15 working days

1. Verwaltung. OTTO MAYER I S. Uf.; FLEINER S. 3ff., 9 f., 15f., 18ff.; SCHOEN S. 195ff.; HATSCHEK S.5ff., II ff., 24ff., 28ff.; LOENING S. Iff.; G. MEYER-ANSCHUTZ S. 750ff.; G. MEYER-DOCHOW S.Uf.; HERRNRITT S.Iff.; MERKL S.1ff., 6ff., 21ff., 45ff., 225ff.; E.KAUFMANN im WStVR. III S. 688ff.; STIER-SOMLO im HWBRW. VI 1929 S. 567ff.; THOMA im HdbDStR. II S.108ff., 3 221ff. - G. JELLINEK Allg. Staatslehre S.595ff.; NAWIASKY Bay. Verfassungsrecht 1923 S.317ff., 322ff., 330ff., 377ff., 40Iff.; SMEND Verfassung und Verfassungsrecht 1928 S. 102ff.; C. SCHMITT Verfassungslehre 1928 S. 182 ., 212ff. ULBRICH Der Rechtsbegriff der Verwaltung, GriinhutsZ. 9 (1882) S. Iff.; P LOTY Ver waltungsrechtliche Gedanken, Festg. f. O. Mayer 1916 S. 9 Iff.; HOFACKER Die Technik der Staatsverwaltung, VerwArch. 28 (1921) S. 244ff. u. 29 (1922) S. 63ff.; HEBTING Der Geist der Verwaltung, BadVerwZ. 1923 S. 33 . - STIER-SOMLO Die Lehre von der Gewaltenteilung und die neuen deutschen Verfassungen, ZStaatsW. 77 (1922/23) S. Iff.; RICHTER Gesetzgebung und Verfassung, DanzJMSchr. 5 (1926) S.105 . ANSCHUTZ J ustiz und Verwaltung, Hinnebergs Kultur der Gegenwart, Systematische Rechts 2 wissenschaft 1913 S. 372ff.; W. SCHELCHER Justiz und Verwaltung, ErgH. zu FischersZ., 1919; EISENBERG Die Besonderheiten in der streitigen Verwaltungsgerichtsbarkeit Anhalts, Hall. Diss. 1928 S. 26ff.; KELSEN Justiz und Verwaltung 1929; IpSEN Richter und Justizminister, Heidelb."

Sozialversicherungsrecht (German, Paperback, 1931 ed.): Lutz Richter Sozialversicherungsrecht (German, Paperback, 1931 ed.)
Lutz Richter; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,674 Discovery Miles 16 740 Ships in 10 - 15 working days

Da/3 die Sozialversicherung in einem eigenen Bande dieser Enzyklopadie, und zwar in ihrer Abteilung Rechtswissenschaft dargestellt werden sollte, war schon von WALTER KASKEL beabsichtigt, der auch wiederholt mit mir iiber meine Mit wirkung gesprochen hat. Die besondere Absicht der nun vorliegenden Darstellung geht dahin, die Bauglieder der deutschen Sozialversicherung technisch und juri stisch verstandIich zu machen und ihre Wiederkehr in den verschiedenen Ver sicherungszweigen aufzuzeigen. Zu diesem Zwecke mu/3ten gelaufige, aus den Rechts quellen bekannte Zusammenhange aufgelockert, geistige Verbindungslinien durch den ganzen iiberreichen Stoff der au/3erIich geschiedenen Sozialversicherungsgesetze hindurch gelegt werden. N ur in den letzten Verastelungen gabelt die Darstellung sich nach Versicherungszweigen, wobei gew6hnlich die Reihenfolge: Kranken versicherung, Unfallversicherung, InvaIiden- und Angestelltenversicherung (als "Rentenversicherungen"), Arbeitslosenversicherung, Knappschaftsversicherung (diese steht wegen ihres engbegrenzten Teilnehmerkreises am Ende) eingehalten ist und nur ausnahmsweise die Versicherungszweige wegen besonders enger Einzelbezie hungen anders zusammengeordnet sind. Manche an sich nicht unwichtige Einzelheit mu/3te im Rahmen des Ganzen kurz abgetan oder beiseite gelassen werden. Leider zwang die Knappheit des Raumes auch zu au/3erster Sparsamkeit in der Aus einandersetzung mit dem Schrifttum und den Entscheidungen. Auch ohne diese Zier hoffe ich, der wissenschaftlichen Erkenntnis des Sozialversicherungsrechts einen kleinen Dienst geleistet und der Rechtsanwendung wie der Sozialversicherungs reform ein Hilfsmittel geliefert zu haben. Herrn Gerichtsassessor Dr. GEORG SCHULZ danke ich fiir mannigfache wertvolle Hilfe. Leipzig, im Sommer 1931. LUTZ RICHTER. I nhal tsverzeichnis. Einleitung. Selte 1. Sozialpolitische und wirtschaftliche Bedeutung der Sozialversicherung 1 I. Niitzlichkeit fiir den Arbeitnehmer. . . . . . 1 II."

Handelsrecht - Mit Wechsel- Und Scheckrecht (German, Paperback, 3rd Softcover Reprint of the Original 3rd 1930 ed.): Karl... Handelsrecht - Mit Wechsel- Und Scheckrecht (German, Paperback, 3rd Softcover Reprint of the Original 3rd 1930 ed.)
Karl Heinsheimer, Karl Geiler; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,644 Discovery Miles 16 440 Ships in 10 - 15 working days

1. Begriff und Wesen des Handelsrechts. Literatur: EHRENBERG in seinem Handbuch I, 3; HECK, ArchZivPr. 92, 348; NUSSBAUM, ZHR. 76, 325; HIRSCH, Der moderne Handel, Grundriss der Sozialokonomik V, 2. Das Handelsrecht ist das. Sonderprivatrecht der Kaufleute. Doch greift sein Gebiet erheblich uber den Handel im volkswirtschaftlichen Sinne hinaus. Denn unter die Begriffe Kaufmann und Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuchs fallt auch Industrie und sonstiges Gewerbe in weitem Umfang. Dass sich neben dem allgemeinen burgerlichen Recht ein besonderes Handels recht herausbildet, erklart sich aus den Eigentumlichkeiten des gewerblichen Le bens. Der Kaufmann schliesst berufsmassig und in grossem Umfange Geschafte ab, und zwar in der Regel solche gleicher Art auf einem mehr oder weniger begrenzten sachlichen Gebiete. Der Handschuhfabrikant kauft Leder vom Lederhandler und verkauft Handschuhe an die Handschuhhandler, und auch die Hilfsgeschafte mit Frachtanstalten, Banken usw. kehren bei ihm immer gleichartig wieder. Der Handels verkehr ist also ein berufsmassig spezialisierter Geschaftsverkehr, der eine besondere Sachkunde der beteiligten Gewerbetreibenden ebensosehr voraussetzt wie erzeugt."

Geschichte Der Volkswirtschaftslehre (German, Paperback, 2nd 2. Aufl. 1929 ed.): Edgar Salin Geschichte Der Volkswirtschaftslehre (German, Paperback, 2nd 2. Aufl. 1929 ed.)
Edgar Salin; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,633 Discovery Miles 16 330 Ships in 10 - 15 working days

Die "Geschichte der V olkswirtschaftslehre," deren erste Auflage ausgangs des Jahres 1923 herauskam, erscheint nunmehr in jener Gestalt, die ihrem Stoff und ihrem Sinn entspricht. DaB diese Neugestaltung nicht eine neue Anschauung, sondern nur eine neue Formung des ehedem mehr als bekannt vorausgesetzten denn in Wort und Bild vermittelten Stoffes bringt, bedarf kaum besonderer Be. tonung und Begriindung. Manches MiBverstandnis, das der friiheren, durch auBere Griinde raumlich beschrankten Fassung widerfuhr, mag hierdurch ausgeschlossen sein. Soweit aber der Kampf nicht dem Inhalt der Schrift, sondern der Haltung des Verfassers galt, vertrauen wir, daB unter der Jugend das neuerwachte Wissen um den erzieherischcn Sinn aller bleibenden Geschichtschreibung" II. Rom ............ .

Rechtsentwicklung in Preussen (German, Paperback, Softcover reprint of the original 2nd ed. 1929): Eberhard Schmidt Rechtsentwicklung in Preussen (German, Paperback, Softcover reprint of the original 2nd ed. 1929)
Eberhard Schmidt; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,617 Discovery Miles 16 170 Ships in 10 - 15 working days

Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

Versicherungswesen (German, Paperback, 1928 ed.): Fritz Herrmannsdorfer Versicherungswesen (German, Paperback, 1928 ed.)
Fritz Herrmannsdorfer; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,392 Discovery Miles 13 920 Ships in 10 - 15 working days

Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

Burgerliches Recht Sachenrecht (German, Paperback, 2. Aufl. 1925): Julius V Gierke Burgerliches Recht Sachenrecht (German, Paperback, 2. Aufl. 1925)
Julius V Gierke; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,664 Discovery Miles 16 640 Ships in 10 - 15 working days

l. I. Sachenrecht und Sachenrechte. Unter Sachenrecht versteht man den Teil der Privatsrechtsordnung, der sich mit den Sachenrechten befaBt. Sachenrechte sind Herrschaftsrechte iiber Sachen. Als Objekt der Herrschaft wird dieSache selbst (das "Ding") vorgesiellt. Sie heiBen daher auch dingliche Rechte. Die Sachenrechte sind geregelt im dritten Buch des BGB., durch landesrechtliche Rechtsnormen und durch neuere Reichs gesetze; den Grundstock bildet das BGB. (siehe unten II). - Von der groBten Be deutung fUr das gesamte Sachenrecht ist der Begriff der "Sache." Das BGB. be handelt ibn nicht im Sachenrecht, sondern in seinemAllgemeinen Teil ( 90ff.). Auch wir verweisen fiir ibn auf die allgemeinen Lehren des biirgerlichen Rechts, bemerken jedoch, daB er yom allgemeinen dogmatischen Standpunkt aus yom BGB. zu Unrecht auf korperliche Gegenstande beschrankt wird. Allen Sachenrechten des geltenden deutschen Rechts gemeinsam ist auBer ibrer Herrschaftsmacht iiber Sac hen, daB sie zu den absoluten Rechten gehoren, indem wir unter den letzteren solche Rechte verstehen, die ihre Richtung nicht bloB gegen einen bestimmten Verpflichteten oder einen fest begrenzten Kreis von Verpflichteten haben. 1m iibrigen sind die Sachenrechte begrifflich und inhaltlich von ver schiedener Art. Eine Ubersicht verschafft eine Gruppierung nach folgenden Gesichts punkten."

Burgerliches Recht Familienrecht (German, Paperback, 2. Aufl. 1928): Heinrich Mitteis Burgerliches Recht Familienrecht (German, Paperback, 2. Aufl. 1928)
Heinrich Mitteis; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,623 Discovery Miles 16 230 Ships in 10 - 15 working days

1. Begriff und Wesen des Familienrechts. I. Das Familienrecht (FR.) ist yom BGB. in seinem vierten Buche geregelt worden. Seine systematische Zusammengehorigkeit mit dem Personenrecht, seine un geheure soziale Bedeutung hatten freilich eine Behandlung v 0 r dem Vermogensrecht gefordert, wie sie in alteren Gesetzen schon vorgebildet war. Das FR. liefert die Nor men fiir die wichtigsten Tatbestande des Volks- und Einzellebens; in ihm erhebt sich das Privatrecht zu seiner groBten sittlichen Hohe und beriihrt sich am nachsten mit tief eingewurzelten Vorstellungen ethischer und religioser Pragung. Schon dadurch ist del' yom Vermogensrecht vollig a bweichende Charakter des FR. bestimmt, der sich auBert in der fast durchweg zwingenden Natur seiner Vorschriften und der Formgebundenheit seiner Rechtsgeschafte. Aber es ware vollig verIehlt, dem FR. die Zugehorigkeit ZUlli Privatrecht ganzlich absprechen zu wollen. Nicht nur die Allgemeinheit, auch del' einzelne hat das starkste Interesse an del' Aufrechterhaltung der gegenwartigen FRordnung als einer Ordnung des Privatrechts. Eine;, Soziali sierung" des FR. wfude den Riickfall in langst iiberwundene Lebensformen primi tiveI' Volker und den groBten Kulturriickschritt del' Menschheit bedeuten."

Fursorgerecht (German, Paperback, 1928 ed.): Hans Muthesius Fursorgerecht (German, Paperback, 1928 ed.)
Hans Muthesius; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,657 Discovery Miles 16 570 Ships in 10 - 15 working days

Inhalt, Umfang und Darstellungsweise dieses Buches sind durch den Zusammen hang bestimmt, in dem es erscheint. Die Enzyklopadie ist in ersteJ: Linie fiir Studierende gedacht. Dem mit dem Stoff Vertrauten mochte sie einen Gesamt iiberblick ermoglichen. Der Nichtfachmann hat vielleicht Gelegenheit zum Ein dringen in einen neuen Stoff. Berlin-Schone berg, Dr. Hans Muthesius. den 1. Januar 1928. Inhaltsverzeichnis. Erstes Kapitel. Einleitung. 1. Grundlegungen ........... . 1 2. Gewinnung des Begriffs .I 'ursorgerecht 5 I. Definition . . . . . . . 5 II. Abgrenzungen . . . . . . . . . . . . 10 III. Einordnung . . . . . . . . . . . . . 11 3. gewinnung des Systems ....... . 13 4. Uberblick uber die Entstehung des geltenden Fursorgerechts 14 I. RFV .. 14 II. RJWG. 17 III. Anhang . . . . . . . . 18 Zweites Kapitel. Die rursorgerechtlichen Trager und Organe. I. Fiirsorgepflicht. 5. Die zwei Arten Fursorgeverbande 19 A. Die Landesffusorgeverbande . . . . 19 B. pie Bezirksffusorgeverbitnde . . . . 20 C. Ubertragung auf andere Trager. . . 21 D. Die einschrankenden Bestimmungen . . . . . .. . .. 21 I. Korperschaften des offentlichen Rechts S. 21. - II. Verhaltnis von Bezirks-und Landesffusorgeverbitnden S. 22. - III. Die Leistungsfahigkeit S. 22. E. Die Benennung der Verbande. . . . . .. . . 23 6. Uberblick uber die Aufgaben. Die Organe . . . . . . . . . . . . . 24 . . A. Die reichsffusorgerechtlichen Aufgaben. . . . . . . . . . . . . . . . 24 . . . B. Die landesffusorgerechtlichen Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . 25 . . . I. Grundsatzliches S.25. - II. Uberblick S.25. - III. Weitere Aufgaben S. 26. C. Verteilung auf Bezirks- und Landesffusorgeverbitnde . . . . . . . . . 26 I. Grundsatzliche Klarung S. 26. - II. Tatsachliche Entwicklung S. 27. D. Die Erfullung. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 . . I. Die finanzrechtlichen Vorschriiten ............... 28 II. Die organisationsrechtlichen Vorschriften. . . . . . . . . . . . . 28 1. Bildung der Organe S. 28. - 2. Heranziehung der Gemeinden S. 30."

Pressrecht (German, Paperback, Softcover reprint of the original 1st ed. 1927): H. Mannheim Pressrecht (German, Paperback, Softcover reprint of the original 1st ed. 1927)
H. Mannheim; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,636 Discovery Miles 16 360 Ships in 10 - 15 working days

Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

Die Ordnung des Wirtschaftslebens (German, Paperback, 2. Aufl. 1927): Werner Sombart Die Ordnung des Wirtschaftslebens (German, Paperback, 2. Aufl. 1927)
Werner Sombart; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,749 Discovery Miles 17 490 Ships in 10 - 15 working days

BegriH nnd Arten der Ordnnng. Die Frage nach dem Wesen der Ordnung und den Ordnungsprinzipien, die das Wirtschaftsleben beherrschen, steht im Mittelpunkte der Problematik der Wirt schaftswissenschaften. Das ergibt sich ohne weiteres aus der Natur des Gegenstandes dieser Wissenschaften: des Wirtschaftslebens. Dieses bildet einen Teil des mensch lichen Kulturdaseins, genauer umschrieben: des menschlichen Gesellschaftsdaseins. Es umfaBt aIle diejenigen Erscheinungen, die aus der vom Menschen betatigten Unter haltsfiirsorge erwachsen. Unterhaltsfiirsorge konnen wir zusammenfassend aIle diejenigen Tatig keiten nennen, die jedes Lebewesen vollbringen muB, um sich die zur Erganzung seines individuellen Daseins notwendigen Dinge der auBeren Natur zu beschaffen. Die Unterhaltsfiirsorge die der Mensch treibt, nennen wir Sachgiiterbeschaffung J oder Wirtschaft. Sie bildet einen Teil des objektiven Geistes, in dem sich mensch liche Kultur darstellt. Innerhalb dieses Bereichs der Wirtschaft k6nnen wir folgende Bestandteile unterscheiden: 1. Die Wirtschaftsgesinnung oder den subjektiven Geist; das heiBt: den Inbegriff der die wirtschaftenden Menschen bestimmenden Zwecksetzungen, Beweggriinde und Verhaltungsregeln. 2. Alles wirtschaftliche Handeln ist "wirksames" Handeln und somit, da der Mensch - seinem Wesen nach - in Gesellschaft lebt, ein Handeln zwischen mehreren Menschen. Sobald aber ein verniinftiges Handeln unter mehreren erfolgt, bedarf der (subjektive) Plan, der ihm zugrunde liegt, einer Objektivierung, wodurch allein er richtungweisend fiir die mehreren wird. Einen objektivierten Plan nennen wir aber eine Ordnung. Geordnetheit ist daher der zweite Bestandteil, den das Wirt schaften enthalt. Wir k6nnen ihn gleichsam als die Form des Wirtschaftslebens bezeichnen."

Aufgaben Der Eisenbahn - Politik (German, Paperback, 1874 ed.): Kurt Wiedenfeld Aufgaben Der Eisenbahn - Politik (German, Paperback, 1874 ed.)
Kurt Wiedenfeld; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,647 Discovery Miles 16 470 Ships in 10 - 15 working days
Chemische Technologie (German, Paperback, 1925 ed.): Arthur Binz Chemische Technologie (German, Paperback, 1925 ed.)
Arthur Binz; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R2,009 Discovery Miles 20 090 Ships in 10 - 15 working days

"ehernisehen Industrie" abgetrennt. Die Grenzen der letzteren sind dadurch enger gefaBt worden, als dem.W esen und dem Inhalt der Chernie entsprieht, indem man den Wirkungskreis der "ehernisehen Industrie" und der "ehemisehen Fabriken" auf die Herstellung von "Chemi kalien" besehrankte, etwa im Sinne von "Chernisehe und pharmazeutisehe Erzeugnisse, Farben und Farbwaren," wie sie in der Statistik des deutsehen AuBenhandels aufgefiihrt sind. Diese Begriffseinengung festigte sich bei wachsender Fiille des Stoffes durch das Bediirfnis nach Speziali sierung. Hierdurch verliert aber der Begriff chernische Technologie seine Bestimmtheit. Infolge dessen muB man ihm ohne Einschrankung alles Chernische unterordnen, was Beziehung zu gewerblicher Tatigkeit hat. In diesem umfassenden Sinne soll die chemische Technologie hier behandelt werden. Das Eingreifen industrieller Vorgange und technischer Kausalitaten in die Volkergeschichte der letzten 10 Jahre haben das Interesse fiir Technologie neu be lebt, und infolgedessen ist die zeitgemaBe Ausgestaltung der chemischen Technologie l lebhaft erortert worden ). Ein neues didaktisches Grenzgebiet zwischen Techno 2 logie und Volkswirtschaftslehre, die Wirtschaftchemie ), ist im Entstehen. Tref 3 fend werden die verschiedenen hierhetgehorigen Disziplinen von J. JASTROW ) fol gendermaBen abgegrenzt: ."

Gesellschaftslehre (German, Paperback, 1925 ed.): Carl Brinkmann Gesellschaftslehre (German, Paperback, 1925 ed.)
Carl Brinkmann; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,613 Discovery Miles 16 130 Ships in 10 - 15 working days

Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

Handels- und Wechselrecht (German, Paperback, 1924 ed.): Karl Heinsheimer Handels- und Wechselrecht (German, Paperback, 1924 ed.)
Karl Heinsheimer; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,758 Discovery Miles 17 580 Ships in 10 - 15 working days

2 Das Handelsrecht regelt seine Gegenstande nur insoweit, aIs dafiir besondere, vom allgemeinen biirgerlichen Recht abweichende oder es erganzende Rechtssatze erforderlich sind. 1m iibrigen kommen aueh in Handelssaehen die Vorsehriften des BGB. zur Anwendung, EHGB. Art. 2, und zwar sowohl in den dem ganzen Privatrecht gemeinsamen Grundprinzipien, wie zur Erganzung der im HGB. ge regelten Materien. So enthiilt z. B. der Abschnitt vom Handelskauf, HGB. 373 bis 382, nur fragmentarische Zusatze zum Kaufrecht des BGB.; s. ferner z. B. 105 II. Das Lebensgebiet des HandeIs ist aIso im HGB. nioht vollstandig geregelt" das Handelsrecht kein in sieh abgeschlossenes System. Trotzdem hat es seinen guten Sinn, daB Gesetzgebung und Wissensehaft es aueh heute noeh als ein Gebiet ffir sieh behandeln. Denn seine Normen tragen durehgangig jenen eigentiimliehen, dem HandeIsverkehr angepaBten Charakter, der um soreiner herausgearbeitet werden kann, wenn sie aIs ein besonderes Ganzes zur Darstellung gelangen. 2. Entwicklnngdes Handelsrechts. In der Gesehiehte des HandeIsrechts. zeigt sieh die gewohnheitsrechtliehe Wurzel besonders triebkriiftig. Aus den berufs eigenen Anschauungen des kaufmannisehen Verkehrs erwaehsen nach und nach bindende Rechtsnormen. Geschiiftliehe;Formen und Gebrauehe werden zu Rechts einriehtungen. So entBteht das, kaufmannische Sonderprivatrecht urspriinglich iiberall ala Gewohnheitsrecht, aueh da, wo das biirgerliehe Recht bereits kodifiziert ist, wie in allen Landern romischen Reehts. Von jeher in Spuren naehweisbar."

Konkursrecht (German, Paperback, 1924 ed.): Ernst Jaeger Konkursrecht (German, Paperback, 1924 ed.)
Ernst Jaeger; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,652 Discovery Miles 16 520 Ships in 10 - 15 working days

Die nachfolgende Darstellung des Konkursrechts hat den mir urspriinglich zugemessenen Raum betrachtlich iiberschritten. In engeren Grenzen war aber bei der Schwierigkeit des Stoffes und bei seiner Bedeutung fUr unser Rechtsleben die Aufgabe, Anfanger in den Gedankenkreis des Konkursrechts einzufuhren und zu gleich gereiften Juristen forderliche Anregungen zu bieten, keinesfalls zu losen. Ja ich besorge, daB die Schrift auch im jetzigen Umfang noch an mancher Stelle allzu knapp gefaBt sein wird. Der ersten Anleitung mag im allgemeinen der groB gedruckte Text genugen. Kleindruck und Noten enthalten Erganzungen, beson ders die Stellungnahme zu andern Lehrmeinungen und zur Praxis, mit der unsere Darstellung iiberall in Fuhlung zu bleiben sucht. Ober die konkursrechtliche Literatur bis zur ersten Kriegszeit unterrichtet, die 5. Auflage meines Kommentars. Neues von Erheblichkeit ist nicht erschienen. Der Umsturz unserer wirtschaftlichen Verhaltnisse aber hat seitdem das Konkurs recht vor neue Fragen gestellt, denen keine wissenschaftliche Bearbeitung aus weichen dad. Auch die konkursabwendende Geschaftsaufsicht muBte in den Be reich der Darstellung einbezogen werden. Die Neuerungen vom 14. Juni 1924 sind beriicksichtigt. Paragraphen ohne Zusatz verweisen auf die Konkursordnung, im SchluBab schnitt (S. 161 f.) auf die Verordnung uber die Geschaftsaufsicht. Leipzig, im Juli 1924. Ernst Jaeger Einleiiung. 1. Zweck und Wesen des Konknrses."

Burgerliches Recht Erbrecht (German, Paperback, 1923 ed.): Julius Binder Burgerliches Recht Erbrecht (German, Paperback, 1923 ed.)
Julius Binder; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,629 Discovery Miles 16 290 Ships in 10 - 15 working days

Die Enzyklopadie der Rechts- und Staatswissenschaft ist in erster Linie der studierenden Jugend gewidmet. In knappster Form will sie den an den Universitaten vorgetragenen Lehrstoff vorfuhren, eine Ubersicht bieten und zum Arbeiten anleiten. Aber sie will dem Studierenden auch zeigen, dass er eine Kunst und kein Handwerk erlernt; dass "Lernen" hier heisst: die ganze Person ein setzen, nachdenken und an Hand der uberall angefuhrten Hilfsmittel weiterdenken, was andere gedacht haben. Vielleicht ist die Enzyklopadie aber auch dem Fertigen willkommen, der aus der Arbeit des Tages heraus einmal wieder das Ganze, wie es heute sich darstellt, uberschauen mochte; vielleicht auch dem Nichtfach mann, den Neigung oder Beruf an Fragen der Rechts-oder Staatswissenschaften heranfuhren. Beides wenigstens ist unser Wunsch. Die Vorarbeiten zu dem Unter nehmen, das zunachst als Fortfuhrung von Birkmeyers Enzyklopadie geplant war, waren bereits im Sommer 1914 abgeschlossen. Der Krieg gebot einen Auf schub und seine Folgen stellten das Zustandekommen zeitweilig uberhaupt in Frage. Dem Mut der V erla. gsbuchhandlung ist es zu danken, dass der Abschluss gelungen ist. Freilich, vieles hat sich auch fur uns geandert. So fehlt der Name dessen, der 1914 mit an die Spitze getreten war und bis zu seinem Tode das Unternehmen betreut hat: der Name von Franz von Liszt. Moge es den Heraus gebern gelungen sein, das Werk in seinem Geiste fortzufuhren Die Herausgeber. (Bemerkung der Verlagsbuchhandlung. ) Subslwibe'ltten auf samtliehe Beitrage erhalten das Gesamtwerk in der Beihe'ltfolge des: Erscheinen& der einzelnen Lie/6'l"UUngen zu einem gegenuber dem Ladenpreis um 1. 0 / m-miljJigten Preise."

Auslandisches Staatsrecht - 1. Verfassungsrecht der Angelsachsischen Staatenwelt (German, Paperback, 1923 ed.): Otto... Auslandisches Staatsrecht - 1. Verfassungsrecht der Angelsachsischen Staatenwelt (German, Paperback, 1923 ed.)
Otto Koellreutter; Edited by Eduard Kohlrausch, Walter Kaskel, A Spiethoff
R1,623 Discovery Miles 16 230 Ships in 10 - 15 working days

Das Wesen des angelsachsischen Verfassungsrechts. Die heute auBerlich so verschieden gestalteten Verfassungen Englands und seiner Kolonien einerseits und del' Vereinigten Staaten andererseits ruhen doch auf ciner gemeinsamen Grundlage, dem angelsachsischen Recht, das sich seiner ganzen Entstehung nach grundsatzlich von dem kontinentalen Recht, vor aHem dem Frank reichs und Deutschlands, unterscheidet. Diese gemeinsame Rechtsgrundlage pragt abel' noch heute dem Verfassungsrecht del' angelsachsischen Staatenwelt seinen ganz besonderen Charakter auf. Die Eigentumlichkeit des angelsachsischen Verfassungsrechts liegt in der historisch erwachsenen Auffassung des Rechtes in England und Amerika begrundet. Die verfassungsrechtliche Entwicklung in England wies den Gerichtshofen sehr friih eine entscheidende Rolle zu. In den Kampfen gegen die absolutistischen Neigungen del' Stuarts standen die Common-Law-Gerichtshofe mit in erster Linie. Sie legten das Common Law, das ungeschriebene Gewohnheitsrecht, aus. Und diesel' Grundsatz galt auch fur das offentliche Recht. Recht war nicht del' Aus s-pruch des Monarchen, wie in der absoluten Monarchie, sondern Recht war das, was die Gel"ichte als Recht anwandten. Und so ist die Rechtskontrolle der Gerichte iiber die Verfassung und die Verwaltung die charakteristische Eigentiimlichkeit des englischen Rechts im Mittelalter und zu Beginn del" Neuzeit. In diesem Stadium sind diese Prinzipien des englischen Rechts nun auch in die neue Welt verpflanzt worden. Auch in Amerika war die wichtigste Funktion der Gerichtshofe del' Schutz del' personlichen Freiheit des. einzelnen gegen den Staat und damit die Kontrolle del' Ausiibung del' Staatsgewalt. Diesel' gemeinsame Zug des englisch-amerikanischen Rechts macht sich auch heute noch geltend."

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