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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2, Hochschule RheinMain, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen ist bei der GbR im BGB nur indirekt von der Gesellschafterversammlung die Rede. Es wird lediglich auf Beschlussfassungen im Gesellschafterkreis abgestellt. Die Regelungen bei der OHG sind nach den Vorgaben des HGB nicht wesentlich ausfuhrlicher. Die vorliegende Arbeit beschaftigt sich unter anderem mit den offen gebliebenden Fragen, wer berechtigt ist eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in welcher Form dies zu erfolgen hat, welche Fristen einzuhalten sind, wie detailliert die Beschlussfassungen benannt sein mussen, wer und in welcher Form Erganzungen zur Tagesordnung verlangen kann und was passiert, wenn nicht alle Gesellschafter an der Beschlussfassung mitwirken. Fehlt es an ausfuhrlichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag ist der Ablauf aus dem Gesetz abzuleiten. Das Mitwirkungserfordernis aller Gesellschafter und die vorgesehene Einstimmigkeit konnen zu ungeklarten Entscheidungssituationen fuhren, die die Gesellschaft in ihrer Handlungsfahigkeit blockieren.
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