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28 BeurkG gibt dem Notar auf, seine Wahrnehmungen uber die Testierfahigkeit zu vermerken. Das geschieht in der Praxis meist nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Weise. Stattdessen stellen die Notare die Testier- und Geschaftsfahigkeit fest, obwohl verfahrensrechtlich die Wahrnehmungen des Notars zu vermerken sind und materiell-rechtlich nicht die Testierfahigkeit, sondern die Testierunfahigkeit zu prufen ist, und obwohl das Gericht im Prozess fur eine derartige Feststellung regelmassig ein psychiatrisches Fachgutachten einholen muss. Angesichts unserer alternden Gesellschaft werden die Feststellungen des Notars zur Testierunfahigkeit kunftig noch an Bedeutung zunehmen und es uberrascht, dass die rechtlichen Grundlagen im materiellen Recht und im Recht des Beurkundungsverfahrens einerseits und die Frage, wie der Notar die anspruchsvolle Aufgabe der Feststellung der Testierunfahigkeit bewaltigen kann andererseits, bislang wenig Aufmerksamkeit gefunden haben. Diese Lucke soll diese Arbeit, an deren Ende ein Praxistest mit einer Kurzanleitung steht, schliessen.
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