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Das Buch behandelt den Verjahrungsbeginn nach 199 Abs. 1 BGB bei
Anspruchen von AG und GmbH gegen ihre Geschaftsleiter. Ziel ist es,
umfassend zu klaren, durch wessen Kenntnis auf Organebene und
unterhalb der Organebene der Verjahrungsbeginn bewirkt wird. Der
Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass fur den Verjahrungsbeginn
entgegen der herrschenden Meinung auf die Kenntnis des Organs
abzustellen ist, das im Rahmen der internen Willensbildung uber die
Geltendmachung des Anspruchs gegen den Geschaftsleiter entscheidet.
Daneben ist fur den Verjahrungsbeginn auf sog. Wissensvertreter
abzustellen. AG und GmbH unterliegen im Rahmen des 199 Abs. 1 BGB
keiner Wissensorganisationspflicht.
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