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Der Codex Iuris Canonici von 1983 droht in c. 1399 eine Strafe fur
jede schwere Gesetzesverletzung, die zu einem AErgernis fuhrt, an.
Eine derartige Generalklausel ist im staatlichen Strafrecht
undenkbar. Die Grunde, die hierfur in erster Linie genannt werden,
die Gewaltenteilung und das Demokratieprinzip, sind auf die
katholische Kirche allerdings nicht ubertragbar. Weder kennt die
Kirche eine Gewaltenteilung noch eine im weltlichen Sinne
demokratische Verfassungsordnung. Obwohl diese Vorschrift auch
unter Kanonisten nicht unumstritten ist, wurde sie in den Kodex
aufgenommen, um der Kirche die Moeglichkeit zu geben, auf ein
Fehlverhalten von Glaubigen ggf. auch ohne ausdruckliche
gesetzliche Androhung mit strafrechtlichen Mitteln reagieren zu
koennen. Diese Regelung ist nur erklarbar vor der Tatsache, dass
dem geschriebenen Recht in der katholischen Kirche eine geringere
Bedeutung zukommt als im weltlichen Bereich. Nicht die Sicherung
einer sozialen Ordnung und der Rechte des Einzelnen stehen im
Mittelpunkt der kirchlichen Gesetze, sondern der
Verkundigungsauftrag der Kirche.
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