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Von juristischer wie von medizinischer Seite wird seit einigen
Jahren zunehmend das interdisziplinare Gesprach gesucht; zahlreiche
Veranstaltungen bieten Gele- 1 genheit zum gegenseitigen
Meinungsaustausch. Dennoch existieren an den Beruh- rungspunkten
von Medizin und Recht noch immer zahlreiche Probleme und Quel- len
alltaglicher Konfrontation. Zwar erweisen sie sich vielfach
lediglich als Ausdruck eines bestehenden Informationsdefizits und
koennen dann leicht durch ein klarendes Gesprach beseitigt werden.
Doch werden in anderen Fallen auch berufsspezifisch immanente
Gegensatze deutlich, die nur durch ein vertieftes Ver- standnis der
beiderseitigen Positionen uberbruckt werden koennen. Zu diesen
Problempunkten gehoert auch die Drogensucht. Sie hat im Verlauf der
letzten Jahre ungeahnte Dimensionen erreicht; ihre Bekampfung bzw.
Behandlung ist ohne multidisziplinare Kontakte, die insbesondere
auch AErzte und Juristen erfassen, nicht denkbar. Dennoch bestehen
hier -bei allem erkennbaren Bemuhen um gegenseitiges Verstandnis
-z. T. betrachtliche Schwierigkeiten der Kommunika- tion,
insbesondere auch dann, wenn es um die ethisch-moralische
Rechtfertigung, den Stellenwert und/oder die Durchfuhrung
repressiver oder therapeutischer Mass- nahmen geht. So bildet noch
immer - v. a. auf arztlicher Seite -die praktische Aus- gestaltung
der hier zu behandelnden Massregel des 64 (bzw. 42c a. F. ) StGB
ein standiges Diskussionsthema, da die betroffenen AErzte fur die
"Belastung" des the- rapeutischen Milieus durch zwangseingewiesene
Suchtige z. T. wenig Verstandnis 2 aufzubringen vermoegen. Ihre
Kritik an der massregelrechtlichen Zuweisung hat bereits 1970 die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Trager psychiatrischer Kranken-
hauser zum Ausdruck gebracht.
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